Die Erklärung des Phänomens Mobbing erfolgt zunächst aus einem soziologischen Ansatz heraus. Für die Personalpraxis ist dieser Erklärungsansatz von zweifacher Bedeutung. Zum einen ergibt sich daraus der "Blick für die Mobbing-Situation". Der Personalverantwortliche wird über die Sozialwissenschaften für dieses Problem sensibilisiert. Des Weiteren liefert der soziologische Erklärungsinhalt konkrete Handlungsanweisungen, insbesondere für die Mobbing-Prophylaxe. Mobbing-Tatbestände erreichen aber irgendwann auch einmal ein Stadium, in dem sie eine rechtliche Relevanz entwickeln. Im Gegensatz zur Soziologie, die sich schon seit vielen Jahren mit dem Phänomen Mobbing beschäftigt, hat sich die Rechtswissenschaft diesem Thema bisher nur zögerlich zugewandt. Da sich in den letzten beiden Jahren aber vermehrt Gerichte mit dem Problem Mobbing auseinandersetzen müssen, ist mittlerweile auf einen gewissen Fundus an judikativen Richtlinien zum Thema Mobbing zurückzugreifen. Zunächst stellt sich dabei die Frage, inwieweit bei der juristischen Definition des Mobbing-Begriffs auf die vorhandene soziologische Terminologie abgestellt werden kann. Das Bundesarbeitsgericht hat sich im Jahre 1997 erstmals mit dem Begriff auseinandergesetzt. In der Sache ging es dabei aber nicht um einen konkreten Mobbing-Fall, sondern um die Frage der Zulässigkeit einer Betriebsratsschulung zum Thema Mobbing.[1]

Das BAG definiert Mobbing als das "systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte."

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