(1) 1Schulen sind Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes. 2Für Regionale Berufsbildungszentren finden die für Schulen geltenden Bestimmungen Anwendung. 3§ 83 Abs. 1 gilt entsprechend; der Verwaltungsrat und, soweit gebildet, die Gewährträgerversammlung stehen den in § 83 Abs. 1 genannten Organen gleich. 4§ 84 ist mit Ausnahme des Absatzes 1 nicht anzuwenden.

 

(2) 1Die Lehrkräfte und die schulischen Assistenzkräfte[1] der Schule wählen den Personalrat der Lehrkräfte (L).2 § 79 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

 

(3) Die übrigen Beschäftigten an den Schulen wählen eigene Personalräte nach den allgemeinen Vorschriften, soweit sie nicht zu einem anderen, bei ihrem Dienstherrn gebildeten Personalrat wahlberechtigt sind.

 

(4) 1Das Institut für Qualitätsentwicklung ist eine Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes. 2Am Institut für Qualitätsentwicklung wird je ein Personalrat gebildet für

 

1.

die hauptamtlichen Studienleiterinnen und Studienleiter und

 

2.

die übrigen hauptberuflich dort tätigen Beschäftigten.

 

(5)[2] Am Schleswig-Holsteinischen Institut für berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB) wird je ein Personalrat gebildet für

 

1.

die hauptamtlichen Studienleiterinnen und Studienleiter und

 

2.

die übrigen hauptberuflich dort tätigen Beschäftigten.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung mitbestimmungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 18.12.2020.
[2] Abs. 5 angefügt durch Gesetz zur Änderung mitbestimmungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 18.12.2020.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge