Sozialeinrichtungen sind auf Dauer angelegte Einrichtungen der Dienststelle, die den Zweck haben, den Beschäftigten bzw. einzelnen Beschäftigtengruppen Vorteile zukommen zu lassen. Typische Sozialeinrichtungen sind etwa Kantinen, Kindergärten, Sportanlagen und Erholungsheime. Der Personalrat hat bei der Errichtung und Auflösung sowie in allen Verwaltungsangelegenheiten mitzubestimmen. Die Beteiligung an der Verwaltung der Einrichtung wird zweckmäßigerweise so vorgenommen, dass Grundsätze für die Verwaltung aufgestellt werden, denen der Personalrat zustimmt. Sie kann auch in der Weise erfolgen, dass ein Personalratsmitglied in die Verwaltungsstelle der Einrichtung entsandt wird, das dort die Mitbestimmungsrechte für diePersonalvertretung wahrnimmt.[1] Zur Verwaltung zählen insbesondere die Leistungen der Einrichtung an die Beschäftigten und damit zusammenhängende Fragen (z.B. die Preisgestaltung).

[1] Zur Frage der Beteiligung der Personalvertretung(en) bei von mehreren Dienststellen errichteten Sozialeinrichtungen vgl. Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier § 75 BPersVG Rdnr. 123 und Lorenzen/Haas/Schmitt § 75 BPersVG Rdnr. 146.

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