Grundlegend neue Arbeitsmethoden sind einschneidende Umstellungen des Arbeitsablaufs, wenn diese sich erheblich auf die körperliche oder geistige Inanspruchnahme der Beschäftigten auswirken.[1] In Betracht kommen insbesondere Änderungen der Arbeitsmethode durch Einführung von Automation, elektronischer Datenverarbeitungs- und Steuerungsmöglichkeiten (z.B. Einrichtung EDV-unterstützter Arbeitsplätze, Ersetzung von Schreibmaschinen durch Textverarbeitungssysteme), aber auch Änderungen von Arbeitsabläufen im nichttechnisierten Bereich (Beispiel: Abschaffung von Zugbegleitern in Schienenfahrzeugen und Übertragung von deren Aufgaben auf dieTriebwagenführer[2] Nicht erforderlich ist, dass die Arbeitsmethode für den gesamten Verwaltungszweig oder auch nur für die gesamte Dienststelle neu ist; maßgebend ist allein, dass sie für die von der Umstellung betroffenen Beschäftigten ins Gewicht fallende körperliche oder geistige Auswirkungen hat. Es muss sich allerdings um wesentlich abweichende Arbeitsmethoden handeln, also nicht nur um die Weiterentwicklung, (technische) Verbesserung oder Vereinfachung bereits angewandter Methoden (z.B. keine Mitbestimmung bei Ersetzung mechanischer durch elektrische Schreibmaschinen,bei Austausch vorhandener EDV-Geräte durch solche der nächsten Generation). Beachten Sie auch, dass alle Maßnahmen, die unmittelbar die Erfüllung der Dienstaufgaben regeln, der Mitbestimmung entzogen sind. Sinn der Beteiligung des Personalrats ist wie im Fall des § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG, die Beschäftigten vor einer Überforderung durch die neue Arbeitsmethode zu schützen; häufig wird der genannte Mitbestimmungstatbestand gleichzeitig erfüllt sein.

[1] BVerwG, 27.11.1991 – PersR 1992, 147.
[2] BVerwG, 05.10.1989 – Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 71.

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