Die Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten durch den Betriebsrat setzt - wie auch in allen anderen Angelegenheiten, in denen der Betriebsrat zu beteiligen ist - einen ordnungsgemäßen Beschluss des Betriebsrats voraus. Das gilt auch im Zusammenhang mit der formlosen Zustimmung zu mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten. Zu beachten ist insbesondere, dass die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit als gesonderter Tagesordnungspunkt erscheint; eine Beschlussfassung unter "Verschiedenes" führt zur Unwirksamkeit.

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