Behinderte Menschen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für Menschen mit Behinderungen dürften regelmäßig in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen (vgl. § 221 Abs. 1 SGB IX). Die Unterscheidung zwischen einem Werkstattverhältnis (arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis) und einem Arbeitsverhältnis erfolgt nicht nach dem Maß der Weisungsgebundenheit, sondern danach, ob die wirtschaftlich verwertbare Leistung oder der Zweck des § 219 Abs. 1 SGB IX (Teilhabe am bzw. Eingliederung in das Arbeitsleben) im Vordergrund steht. Daher werden im Regelfall in einer Werkstatt für schwerbehinderte Menschen diese im Rahmen eines Werkstattverhältnisses tätig. Damit unterliegen sie nicht dem Mindestlohn.[1]

Nur wenn sie in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt werden, findet das MiLoG Anwendung. In Inklusionsbetrieben nach § 215 Abs. 1 SGB IX erfolgt die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen regelmäßig in einem Arbeitsverhältnis, sodass das MiLoG in Inklusionsbetrieben ab dem 1.1.2015 grundsätzlich gilt.

[1] ArbG Kiel, Urteil v. 19.6.2015, 2 Ca 165 a/15, Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss v. 11.1.2016, 1 Sa 224/15.

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