Will der Arbeitgeber nicht lediglich eine außertarifliche Zulage zusätzlich zu den BAT-Leistungen zahlen, sondern sich konsequent aus dem leistungsfeindlichen BAT lösen, so besteht die Möglichkeit, aus dem kommunalen Arbeitgeberverband (VkA)/der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) auszutreten.

Mit einer Kündigung der Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft, nicht jedoch ohne weiteres die Tarifbindung:

  • Fortgeltung der Tarifgebundenheit nach Verbandsaustritt

Nach § 3 Abs. 3 TVG erlischt die Tarifgebundenheit nicht automatisch mit dem Verbandsaustritt. Die Vorschrift ordnet an, dass die normative Tarifbindung solange fortgilt, "bis der Tarifvertrag endet". Für Arbeitnehmer, die erst nach dem Austritt aus dem Verband angestellt werden, gilt der Tarifvertrag nach herrschender Meinung in vollem Umfang.[1]

Nach Auffassung des BAG spricht aus Gründen der Rechtsklarheit viel dafür, jede Änderung eines Tarifvertrages als Beendigung im Sinne des § 3 Abs. 3 TVG anzusehen.[2]

Wird der Tarifvertrag nicht geändert, so reicht nach zutreffender Ansicht die Kündigungsmöglichkeit zur Beendigung des BAT, eine tatsächliche Kündigung muss nicht erfolgen.[3]

  • Nachwirkung nach Wegfall der Tarifgebundenheit

Das Ende der normativen Tarifbindung nach § 3 Abs. 3 TVG führt nicht dazu, dass die Bestimmungen des BAT gegenstandslos werden. An die Phase der Aufrechterhaltung der Tarifgebundenheit schließt sich noch die Phase der sog. "Nachwirkung" gemäß § 4 Abs. 5 TVG an.[4]

Der nachwirkende Tarifvertrag kann aber durch einzelvertragliche Vereinbarungen – auch zuungunsten des Arbeitnehmers – oder durch Betriebs-/ Dienstvereinbarungen abgeändert werden.

Treten Arbeitnehmer erst in der Nachwirkungsphase in die Einrichtung ein, so werden sie von der Nachwirkung des Tarifvertrages nach ständiger Rechtsprechung des BAG nicht erfasst.[5] Mit in der Nachwirkungsphase neu eingetretenen Mitarbeitern kann von vornherein ein vom BAT abweichendes Vergütungssystem arbeitsvertraglich vereinbart werden.

Nach Austritt aus dem Arbeitgeberverband bleibt demnach die Wirkung des Tarifvertrages für längere Zeit bestehen. Allein deshalb, aber auch angesichts der politischen Brisanz, die eine Kündigung der Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband durch einen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber in sich trägt, erscheint der Austritt aus dem Arbeitgeberverband kaum geeignet, in einem absehbaren Zeitraum eine Verbesserung des Vergütungssystems des BAT zu erreichen.

[1] Statt vieler: Löwisch/Rieble, TVG, § 3 Rdnr. 74 m.w.N.
[2] Statt vieler: Löwisch/Rieble, TVG, § 3 Rdnr. 74 m.w.N.
[3] Statt vieler: Löwisch/Rieble, TVG, § 3 Rdnr. 74 m.w.N.
[4] BAG, Urt. v. 14.02.1991 – DB 1992, 2088.
[5] BAG, Urt. v. 29.01.1975 – 4 AZR 218/74, AP Nr. 1 und 8 zu § 4 TVG Nachwirkung.

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