1Wechseln Richterinnen oder Richter der Besoldungsgruppe 1 der Besoldungsordnung R in die Laufbahn Verwaltung und Finanzen, kann ihnen ein Amt der Besoldungsgruppe 14 der Besoldungsordnung A frühestens ein Jahr, ein Amt der Besoldungsgruppe 15 der Besoldungsordnung A frühestens zwei Jahre nach der Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Lebenszeit übertragen werden. 2Richterinnen und Richtern der Besoldungsgruppe 2 der Besoldungsordnung R kann ein Amt der Besoldungsgruppe 16 der Besoldungsordnung A übertragen werden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte entsprechend.

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