(1) 1Das Grundgehalt bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des verliehenen Amtes. 2Ist ein Amt noch nicht in einer Besoldungsordnung enthalten oder ist eine Amtsbezeichnung mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet, bestimmt sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe, die in der Einweisungsverfügung bestimmt ist; die Einweisung bedarf bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in den Fällen, in denen das Amt in einer Besoldungsordnung noch nicht enthalten ist, der Zustimmung der obersten Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für Besoldung zuständigen Ministerium. 3Ist der Richterin oder dem Richter noch kein Amt verliehen worden, so bestimmt sich das Grundgehalt der Richterin oder des Richters nach der Besoldungsgruppe R 1.

 

(2) Ist einem Amt durch Gesetz eine Funktion zugeordnet oder richtet sich die Zuordnung eines Amtes zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach einem durch Gesetz festgelegten Bewertungsmaßstab, insbesondere nach der Zahl der Planstellen, nach der Einwohnerzahl einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder nach der Schülerzahl einer Schule, so richtet sich die Höhe der Besoldung ausschließlich nach dem verliehenen Amt.

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