(1) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, die Arbeitszeit der Beamten durch Rechtsverordnung zu regeln. 2Die für das öffentliche Dienstrecht der Polizei, der Feuerwehr und des Justizvollzugs zuständigen Mitglieder der Landesregierung werden ermächtigt, die Arbeitszeit der Polizei- und Justizvollzugsbeamten sowie die des feuerwehrtechnischen Dienstes in einer Rechtsverordnung zu regeln. 3Für weitere Beamtengruppen kann die Landesregierung einzelne Mitglieder der Landesregierung ermächtigen, eigene Regelungen zu erlassen.

 

(2) 1Der Beamte ist verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. 2Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihm innerhalb von sechs Monaten für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechender Zeitausgleich zu gewähren. 3Abweichend von Satz 2 beträgt bis zum 30. Juni 2026[1] [Bis 09.04.2024: 2023] der Zeitraum, in dem entsprechender Zeitausgleich zu gewähren ist, drei Monate. 4Ist der Zeitausgleich aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können statt dessen Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Mehrarbeitsvergütung erhalten.

 

(3) 1Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen angemessen verlängert werden. 2Sie soll grundsätzlich wöchentlich im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und für ein Gesetz zur Verleihung der Dienstherrnfähigkeit an die Unfallkasse Brandenburg. Anzuwenden ab 10.04.2024.

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