Verfahrensgang

ArbG Flensburg (Entscheidung vom 27.04.2000; Aktenzeichen 2 Ca 1718/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.09.2002; Aktenzeichen 4 AZR 277/01)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 27. April 2000 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt. 11.134,73 DM.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Einreihung des Klägers. Der Kläger ist nach einer 3 ½-jährigen Ausbildung zum Maschinenschlosser seit dem 01.01.1979 in der Standortverwaltung F… als Klimaanlagemechaniker beschäftigt. Er war zunächst im Marinehauptquartier in G… (im Folgenden MHQ) tätig; seit dem 01.04.1999 ist er zum Fernmeldeabschnitt 1 in die Marinefunksendestellen H… und D… versetzt worden. Kraft einzelvertraglicher Vereinbarung finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Tarifverträge für Arbeiter des Bundes Anwendung. Mit Wirkung vom 01.10.1990 hat der Kläger Vergütung nach der Lohngruppe 9 Fallgruppe 1 Sonderverzeichnis für Arbeiter im Bereich des Bundesministeriums für Verteidigung, die unter die SR 2 a des Abschnitts A der Anlage 2 MTArb fallen (SV 2 a), erhalten. Mit Schreiben vom 26.05. sowie 29.08.1994 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass er die persönlichen Voraussetzungen für eine Einreihung in die Lohngruppe 9 Fallgruppe 1 SV 2 a nicht erfülle. In der Tätigkeitsdarstellung für Arbeiter, die die Beklagte unter dem 15.03.1995 erstellt hat, heißt es unter

3. Aufgabenbeschreibung

Betreiben des rechnergestützten betriebstechnischen Systems im MHQ im 24-stündigen Wechselschichtbetrieb sowie Erhalten und Wiederherstellen der technischen Einsatzfähigkeit dieses Systems im technischen Betrieb.

Außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit wird die Einsatzfähigkeit der Betriebstechnik in den MFuSSt H… und D… sichergestellt.

Die zu verrichtenden Tätigkeiten werden in der Tätigkeitsdarstellung wie folgt beschrieben:

6.1:

Betreiben der Gebäudeleittechnik (GLT) im MHQ-Schutzbau und Kontrolle der Rechnerdaten der MFuSSt H…. Soll- und Ist von vorgegebenen Leistungsparametern der Raumklimatisierung wie Luftvolumen, Druck, Temperatur und Feuchte sowie Kontrolle des CO2-Gehaltes der Raumluft.

6.2:

Instandhalten und Durchführung von Reparaturarbeiten und damit verbundene selbstständige systematische Fehlersuche an der Stromversorgungsanlage:

6.3:

Instandhaltung und Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen an den Klima- und Kältetechnikanlagen wie Kältemaschinen, Kühltürme sowie Frischluft-, Zuluft- und Umluftgerät:

6.4:

Wartungen und Reparaturen an den Wasseraufbereitungsanlagen mit Brunnenpumpen, Rohwasser-, Reinwasser, Teil- und Vollentsalzung sowie an den Wasserver- und -entsorgungsanlagen und den dazugehörigen Schaltanlagen:

6.5:

Routinemäßige Wartungs- und Pflegemaßnahmen sowie Reparaturen an Hebezeugen, Aufzugs-, Druckluft-, Feuerlösch- und Dieselkraftstoffversorgungsanlagen

Für die Zeit vom 24.08.1995 bis 31.07.1997 hat die Beklagte vom Lohn des Klägers 3.574,83 DM netto einbehalten. Seit dem 01.08.1997 erhält der Kläger Vergütung nach der Lohngruppe 8.

Der Kläger hat beantragt,

  1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger über den 31.07.1997 Lohn nach der Lohngruppe 9, Fallgruppe 1 des Sonderverzeichnisses 2 a zum Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis zum Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes (MTBII) zu zahlen und die Differenzbeträge zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt an mit 4 % zu verzinsen mit der Maßgabe, dass die Zinsen auf die entsprechenden Nettobeträge zu zahlen sind.
  2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 3.574,73 netto zu zahlen nebst 4 % Zinsen seit 29.09.1997.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 27.04.2000 nebst dessen Verweisungen Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat dem Zahlungsbegehren des Klägers mit der Begründung entsprochen, dass der Kläger zumindest seit dem 24.08.1995 in der Lohngruppe 9 Fallgruppe 1 SV 2 a eingruppiert sei. Die Voraussetzungen dieser Lohngruppe habe der Kläger zumindest in der Zeit erfüllt, für die die Beklagte die Lohnabzüge vorgenommen habe. Der Kläger sei in dieser Zeit im MHQ in G… eingesetzt, das als Betriebsstätte eine große Arbeitsstätte darstelle. Der Kläger erfülle auch die persönlichen Voraussetzungen für die Eingruppierung; denn er habe eine 3 ½-jährige Ausbildung zum Maschinenschlosser erfolgreich abgeschlossen und verfüge über eine zusätzliche berufliche Fortbildung im Tarifsinne. Eine bestimmte Art der Fortbildung sei nicht vorausgesetzt; es genüge vielmehr jegliche Ausbildung, die den Arbeiter in die Lage versetze, die in der einschlägigen Lohngruppe aufgeführten Arbeiten zu erfüllen. Der Kläger warte komplizierte Anlagen. Die Beklagte habe in ihrer Tätigkeitsbeschreibung vom 15.03.1995 selbst bescheinigt, dass der Kläger für die ...

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