Leitsatz (amtlich)

Der Anspruch der Arbeitgeberin auf Rückzahlung eines dem Arbeitnehmer gewährten Darlehns fällt unter die Ausschlußfrist des § 16 BRTV-Bau, wenn sich aus dem Darlehnsvertrag ergibt, dass dieser seine Grundlage in der arbeitsvertraglichen Beziehung der Parteien hat.

 

Normenkette

BRTV-Bau § 16; BGB § 607

 

Verfahrensgang

ArbG Hildesheim (Urteil vom 20.01.1999; Aktenzeichen 1 Ca 188/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.02.2001; Aktenzeichen 9 AZR 11/00)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hildesheim vom 20.01.1999, 1 Ca 291/98, abgeändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im wesentlichen darüber, ob ein Anspruch der Arbeitgeberin auf Rückzahlung eines dem Arbeitnehmer gewährten Darlehens unter die Ausschlussfrist des § 16 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe fällt.

Der am 21.12.1948 geborene Beklagte war seit dem 01.05.1988 bei der Gemeinschuldnerin, über deren Vermögen am 01.03.1999 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Berufungsbeklagte zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist, als Estrichleger beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde von der Gemeinschuldnerin mit Schreiben vom 03.05.1996 (Bl. 6 d. A.) fristlos gekündigt. Am 24.04.1997 wurde vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen (14 Sa 43/97) ein Vergleich abgeschlossen, nach dem das Arbeitsverhältnis zum 08.01.1996 beendet worden ist.

Im Juni 1993 hatte die Gemeinschuldnerin dem Beklagten ein Darlehen in Höhe von 8.000,00 DM gewährt, das in monatlichen Raten von 373,50 DM zurückgezahlt werden sollte.

Ziffer 3 und 4 des Darlehensvertrages, auf dessen Inhalt im übrigen Bezug genommen wird (Bl. 7 d. A.), lauten wie folgt:

  1. „Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Rückzahlungsraten vom Gehalt oder von den sonstigen Bezügen des Arbeitnehmers einzubehalten. Insoweit tritt der Arbeitnehmer für die Dauer des Dienstverhältnisses seine Bezüge in Höhe der jeweils fälligen Raten an den Arbeitgeber ab.
  2. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist der gesamte Restdarlehensbetrag nebst Zinsen fällig, und zwar bereits vom Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung an. Für dann noch verbleibende Restbeträge tritt der Arbeitnehmer seine künftigen Bezüge nach Beendigung des Dienstverhältnisses in Höhe des pfändbaren Gehaltes bis zur Tilgung des restlichen Darlehens an den Arbeitgeber ab.”

Vereinbarungsgemäß wurden in der Folgezeit insgesamt 4.761,50 DM in monatlichen Raten von dem Beklagten zurückgezahlt.

Streitig war zwischen den Parteien, ob die Gemeinschuldnerin dem Beklagten bereits im Jahre 1992 ein weiteres Darlehen in Höhe von 3.000,00 DM gewährt hatte, und ob der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin im Dezember 1995 dem Beklagten mitteilte, die Darlehensforderung sei erledigt.

Die Gemeinschuldnerin gewährte schließlich dem Beklagten am 12.12.1995 ein weiteres Darlehen in Höhe von 3.000,00 DM (Bl. 8 d. A.), das mit 3.090,00 DM am 15.03.1996 zurückgezahlt werden sollte. Beim Austritt aus dem Unternehmen sollte die Zahlung des Betrages in voller Höhe sofort fällig werden. Zahlungen des Beklagten hierauf sind bislang nicht erfolgt.

In dem Kündigungsschreiben vom 03.05.1996 (Bl. 6 d. A.) führte die Gemeinschuldnerin folgendes aus:

„Wie sie wissen, ist die Rückzahlung des gewährten Darlehens in voller Höhe fällig.

Wir werden den Rückzahlungsbetrag durch unsere Lohnbuchhaltung ermitteln lassen und Ihnen den Betrag mit separater Post mitteilen.”

Mit Schreiben vom 20.01.1997 (Bl. 9 d. A.) forderte die Gemeinschuldnerin den Beklagten zur Ruckzahlung der noch offenen Darlehensforderung in Höhe von 9.238,50 DM auf. Diesen Anspruch verfolgt die Gemeinschuldnerin mit ihrer am 19.02.1997 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage weiter.

Das Arbeitsgericht hat nach Vernehmung des Zeugen … gemäß Beweisbeschluss vom 16.10.1998 (Bl. 46 d. A.) durch ein dem Beklagten am 25.01.1999 zugestelltes Urteil vom 20.01.1999, auf dessen Inhalt zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und dessen Würdigung durch das Arbeitsgericht Bezug genommen wird (Bl. 68 – 72 d. A.), den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 6.238,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 03.05.1996 zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagte zu 2/3 und der Gemeinschuldnerin zu 1/3 auferlegt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Gemeinschuldnerin habe nicht nachgewiesen, dass der Beklagte bereits im Jahre 1992 ein Darlehen über 3.000,00 DM erhalten habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Beklagte 2 Darlehen in Höhe von insgesamt 11.000,00 DM erhalten habe, auf die er 4.761,50 DM zurückgezahlt habe. Es bestehe mithin zugunsten der Gemeinschuldnerin noch eine Restforderung in Höhe von 6.238,50 DM. Dass diese Darlehensforderung erledigt sei, habe der Zeuge … nicht klar und deutlich ausgesagt.

Hiergegen richtet sich die am 22.02.1999 eingelegte und nach der am 11.05.1999...

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