Leitsatz (amtlich)

Eine Schulsekretärin, die als Alleinkraft an einer Sonderschule mit den Aufgaben allg. Sekretariat, Materialbeschaffung, Haushalts-, Kassen- u. Rechnungswesen, Unterstützung des Schulleiters, Schülerangelegenheiten, Lehrerangelegenheiten und Lernmittel betraut ist, kann für die Erfüllung dieser Aufgaben jedenfalls bei einer zusammenfassenden Betrachtung gründliche und vielseitige Fachkenntnisse benötigen.

 

Normenkette

BAT 1975 §§ 22-23; Anlage 1a (VKA) VergGr. VII 1 b/VI b 1 b (Schulsekretärin)

 

Verfahrensgang

ArbG Göttingen (Urteil vom 14.11.1995; Aktenzeichen 3 Ca 788/94 E)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.03.2001; Aktenzeichen 4 AZR 173/00)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen vom 14.11.1995 Az.: 3 Ca 788/94 E abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der beklagte Landkreis verpflichtet ist, an die Klägerin mit Wirkung ab 01.01.1992 eine Vergütung nach den Sätzen der Vergütungsgruppe VI b BAT-VkA zu zahlen und die sich daraus im Verhältnis zu der bisher gezahlten Vergütung ergebenden Nettodifferenzbeträge ab ihrer jeweiligen Fälligkeit, frühestens jedoch ab 26.01.1995 mit 4 % zu verzinsen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem beklagten Landkreis auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die am 29.11.1939 geborene Klägerin, die Mitglied der Gewerkschaft ÖTV ist, ist seit dem 01.07.1975 bei dem beklagten Landkreis als einzige Schulsekretärin der Sonderschule D … mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden beschäftigt. Die Sonderschule D … verfügt über 3 Abteilungen (Lernhilfe, geistig Behinderte und Sprachbehinderte) mit insgesamt 160 Schülern.

Die Klägerin erhält eine Vergütung nach den Sätzen der VergGr. VII BAT.

Nach einem erfolglosen Höhergruppierungsantrag vom 21.01.1992, mit dem sie eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe VI b BAT geltend gemacht hat, hat die Klägerin mit der dem beklagten Landkreis am 26.01.1995 zugestellten Klage die Feststellung einer entsprechenden Vergütungspflicht ab 01.01.1992 beantragt.

Das Arbeitsgericht, auf dessen Urteil auch wegen des Sach- und Streitstandes, wie er in erster Instanz zur Entscheidung vorgelegen hat, verwiesen wird, hat die Klage abgewiesen.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagziel weiter.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens haben die Parteien eine detaillierte Tätigkeitsbeschreibung vom 20.06.1997 erstellt und dazu im Termin vom 08.10.1998 übereinstimmend erklärt, dass die darin aufgeführten Tätigkeiten einschließlich der auf sie jeweils entfallenden Zeitanteile für den gesamten für die Beurteilung der Klage zugrunde zu legenden Zeitraum maßgeblich sein sollen. Nach der Tätigkeitsbeschreibung vom 20.06.1997 sind der Klägerin die folgenden Arbeiten übertragen:

Lfd. Nr.

Tätigkeiten

zeitl. Anteil %

1

Allgemeine Schulsekretariatsaufgaben

* 1, 2, 4, 13

Botengänge innerhalb des Schulgeländes

Telefonvermittlung

Telefonische Auskünfte

Umläufe (Erlasse, Verordnung, Amtsblätter, Gesetz- und Verordnungsblätter, verwaltungsinterne Mitteilungsblätter usw.) auszeichnen, in Umlauf setzen, Rücklauf kontrollieren, ablegen

1,5

Besucherverkehr (Eltern, Aussiedler, Asylanten, ehemalige Schüler und dergl.) bestellen und empfangen, Gespräche führen, Auskünfte geben, beraten

2,5

Terminangelegenheiten

Termine koordinieren, notieren. Wiedervorlage führen

0,5

Vordrucke/Informationsmaterial (z. B. für Schulveranstaltungen, Klassenfahrten, ärztliche Untersuchungen und dergl.)

beschaffen, verwalten, ausfüllen, ausgeben, entgegennehmen, weiterleiten

1,5

Registraturarbeiten (Archiv, Aktenplan)

Aktenverwaltung

Akten anlegen, verwalten/führen, Wiedervorlagen, Ablage

Loseblattsammlungen führen

(wie z. B. Gesetzessammlungen, Telefonverzeichnisse und dergl.)

0,2

Postverkehr

Posteingänge

Post öffnen. Eingangsstempel anbringen, Post auszeichnen, der eingegangenen Post ggf. Bezugsvorgänge beifügen, Post verteilen

Postausgänge

Einzelpost – Post kuvertieren, frankieren, aufgeben

2,5

Lehrmittel

fachübergreifende Lehrmittel

Mitwirkung bei der Bedarfsermittlung, d. h. Abfrage bei Fachkoordinatoren und einzelnen Lehrkräften, Zusammenstellen der Bedarfe (Bedarfsermittlung erfolgt durch Lehrkräfte)

4

Bestellungen

bei der Zentralen Beschaffungsstelle, d. h. Lieferungüberwacher- (Lieferungskontrolle). ggf. Mahnungen oder Reklamationen bei Fachfirmen, d. h. Aufträge erteilen, Lieferung überwachen (Lieferungskontrolle), ggf. Mahnungen und Reklamationen

2

Materialverwaltung

inventarisieren, lagern, ausgeben, aussondern

6

fachspezifische Lehrmittel

Mitwirkung bei der Bedarfsermittlung, d. h. Abfrage bei Fachkoordinatoren und einzelnen Lehrkräften, Zusammenstellung der Bedarfe (Bedarfsermittlung erfolgt durch Lehrkräfte)

0,5

Bestellungen

bei der zentralen Beschaffungsstelle im Sinne von Annahmebestätigung auf Lieferschein (die Lieferkontrolle erfolgt durch die Lehrkräfte)

bei Fachfirmen, d. h. Überwachung der Lieferung im Sinne von Annahmebestätigungen auf Lieferschein (die Lieferungskontrolle erfolgt durch die Lehrkräfte)

0,5

Materia...

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