Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsrente. vorzeitige Inanspruchnahme. Teilzeit

 

Leitsatz (amtlich)

Hat der Arbeitnehmer nach einer langjährigen Vollzeitbeschäftigung die letzten Jahre vor seinem vorzeitigen Ausscheider; in Teilzeit gearbeitet, wird seine nach § 6 BetrAVG vorzeitig in Anspruch genommene Betriebsrente nach Maßgabe der zugrundeliegenden Versorgungsordnung gekürzt wegen vorzeitiger Inanspruchnahme und wegen teilweiser Teilzeitbeschäftigung. Eine weitere Kürzung dieser Betriebsrente erfolgt auf der Grundlage des § 2 BetrAVG dadurch, daß die Zeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nur mit dem Teilzeitfaktor (§ 2 Abs. 5 BetrAVG) anzusetzen ist.

 

Normenkette

BetrAVG §§ 6, 2

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 20.05.1999; Aktenzeichen 7 a Ca 16021/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.07.2001; Aktenzeichen 3 AZR 567/00)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers vom 30. Juni 1999 gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 20. Mai 1999 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Für den Kläger wird die Revision zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Berechnung einer Betriebsrente.

Der am … geborene Kläger war vom 1. Oktober 1979 bis 31. Oktober 1993 bei der Beklagten beschäftigt gewesen. Bis 31. März 1990 hatte er in Vollzeit gearbeitet, ab 1. April 1990 in Teilzeit mit 113 Stunden pro Monat bei 169 Monatsstunden als tarifliche Voll-Arbeitszeit.

Das Arbeitsverhältnis endete durch Aufhebungsvereinbarung vom 13./14. Oktober 1993 (Bl. 11/12 d.A.).

Seit Dezember 1996 erhält der Kläger ein vorgezogenes Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie von der Beklagten eine Betriebsrente in Höhe von DM 138,– monatlich. Grundlagen für diese Betriebsrentenzahlung sind ein Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 20. November 1981 (Bl. 13/14 d.A.), eine Betriebsvereinbarung (BV) vom 12. November 1981 (Bl. 15-17 d.A.), Leistungsrichtlinien als Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung (Bl. 18-20 d.A.) sowie eine Betriebsvereinbarung (B V) vom 1. März 1990 samt einer Anlage hierzu vom 21. Juli 1992 (Bl. 21 – 26 d.A.).

Die Rentenhöhe ist unstreitig nach den Regelungen in der B V vom 1. März 1990 zu bemessen, die u. a. lauten:

4. 1 Altersrente erhält der Mitarbeiter, dessen Betriebszugehörigkeit nach der Vollendung des 65. Lebensjahres endet oder der vor dem Erreichen dieser festen Altersgrenze Altersruhegeld oder Knappschaftsruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nimmt (Versorgungsfall).

5. 1 Für jedes vollendete Jahr der anrechenbaren Betriebszugehörigkeit wird ein nach Leistungsgruppen gestaffelter Betrag als Ruhegeld gezahlt. Die Leistungsgruppen und Beträge sind der jeweils gültigen Tabelle aus der Anlage zur Betriebsvereinbarung über rechtsverbindliche unmittelbare Pensionszusagen der … zu entnehmen.

5.2 Für jeden Monat der Inanspruchnahme der Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres wird die Altersrente um einen versicherungsmathematischen Abschlag von 0,3 % während ihrer gesamten Laufzeit gekürzt.

6.1 Die anrechenbare Betriebszugehörigkeit im Sinne dieser Vereinbarung ist die Zeit, während der ein Arbeits- bzw. ein Ausbildungsverhältnis zur Firma bestand. Betriebszugehörigkeit vor dem 1. April 1964 sowie nach der Vollendung des 65. Lebensjahres wird nicht angerechnet.

6.3 War der Mitarbeiter immer oder zeitweise teilzeitbeschäftigt, so wird die Versorgungsleistung unter Zugrundelegung der gesamten anrechenbaren Betriebszugehörigkeit im Verhältnis der vereinbarten zur tariflichen Arbeitszeit herabgesetzt. Ein teilzeitbeschäftigter Mitarbeiter erhält jedoch mindestens für jedes vollendete Jahr der anrechenbaren Betriebszugehörigkeit den Betrag der Leistungsgruppe 1.

Mit Schreiben vom 17. Februar 1997 (Bl. 28 d.A.) rügte der Kläger die seiner Ansicht nach falsche Berechnung seiner Betriebsrente und verlangte unter Offenlegung seiner Berechnungen von der Beklagten eine monatliche Betriebsrente in Höhe von DM 186,–, was diese jedoch ablehnte.

Mit anwaltschaftlichem Schriftsatz vom 26. Oktober 1998 ließ er sein Begehren zum Arbeitsgericht München gerichtlich geltend machen, – ohne Erfolg. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des klageabweisenden Endurteils vom 20. Mai 1999 wird Bezug genommen.

Mit der am 30. Juni 1999 beim Landesarbeitsgericht München eingegangenen Berufung gegen dieses seinen Prozessbevollmächtigten am 1. Juni 1999 zugestellte Urteil verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Berufungsbegründung ist innerhalb der verlängerten Begründungsfrist am 31. August 1999 eingegangen. Darin wird dem Erstgericht vorgehalten, bei Berechnung der streitgegenständlichen Betriebsrente die Regelung der Nr. 6.3 (Bemessungsgröße) der BV vom 1. März 1990 unzutreffend angewandt und auch den Aufhebungsvertrag vom 13./14. Oktober 1993 verkannt zu haben. Vor allem wendet sich der Kläger dabei gegen das Heranziehen einer „fiktiven Arbeitszeit” bei der Rentenberechnung dergestalt, seine tatsächliche Betriebszugehörigkeit ins Verhältnis zu setzen zur möglichen Betriebszu...

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