Entscheidungsstichwort (Thema)

Korrigierende Rückgruppierung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Möglichkeit der korrigierenden Rückgruppierung ist nicht auf den Fall des Irrtums beschränkt.

 

Normenkette

BAT § 22; BGB § 611

 

Verfahrensgang

ArbG Aachen (Entscheidung vom 05.05.2000; Aktenzeichen 5 Ca 5447/99 d)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.09.2002; Aktenzeichen 4 AZR 339/01)

 

Tenor

Das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 05.05.2000 – 5 Ca 5447/99 – wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beklagte (GmbH) ist ein Forschungsunternehmen des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen. Sie beschäftigt rund 4.000 Arbeitnehmer. Die Klägerin, geboren am 21.06.1949, ist seit 01.02.1988 Angestellte der Beklagten (bzw. des Rechtsvorgängers) aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01.02./23.02.1988 (Blatt 59 d. A.). Dieser verweist (in § 2) auf die Bestimmungen eines Haustarifvertrages (Blatt 57 d. A.); dieser wiederum verweist (in § 2) auf die Bestimmungen des BAT. Die Klägerin war zunächst als Stenotypistin tätig gegen Vergütung nach der Vergütungsgruppe VII BAT zuzüglich einer Schreibzulage. Ab 01.12.1995 ist sie als „Sachbearbeiterin/Sekretärin” tätig im Vorzimmer eines Bereichsleiters (Bereich rationelle Energieverwendung und Solarenergienutzung im Projekt Biologie, Energie und Ökologie – BEO–). Seitdem erhielt sie Vergütung nach der Vergütungsgruppe VI b BAT (Fallgruppe 1 a) gemäß Schreiben der Beklagten vom 06.03.1996 (Blatt 5 d. A.).

Im März 1996 fand bei der Beklagten eine Prüfung des Bundesrechnungshofes statt. Dabei wurden unter anderem das Fehlen von Tätigkeitsdarstellungen und die Eingruppierung der Vorzimmerkräfte beanstandet (Blatt 66 und 68 d. A.). Danach hat die Klägerin eine Tätigkeitsdarstellung gefertigt (vom 22.10./03.12.1998, Blatt 7 bis 9 d. A.) und die Beklagte ebenfalls (vom 17.03./22.10.1999, Blatt 70 bis 78 d. A.). Unter dem 05.11.1999 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie die Eingruppierung der Klägerin korrigieren müsse; die von der Klägerin auszuübenden Tätigkeiten entsprächen den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe VIII BAT Fallgruppe 1 a/Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2; übergangsweise werde die bisherige Vergütung der Klägerin aber durch Zahlung einer übertariflichen persönlichen Zulage gesichert (Blatt 10 d. A.).

Die Klägerin hat daraufhin am 22.11.1999 Klage erhoben und geltend gemacht, die beabsichtigte Änderung sei nur durch eine Änderungskündigung möglich, hierfür fehle es schon an der Zustimmung des Betriebsrats. Die Tätigkeiten der Klägerin rechtfertigen weiter eine Einordnung in die Vergütungsgruppe VI b BAT, die Klägerin habe Bestandsschutz und könne auf die jahrelang praktizierte Eingruppierung vertrauen.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte die Klägerin nach der Vergütungsgruppe VI b BAT zu vergüten hat.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, dass die 1996 vorgenommene Eingruppierung tarifwidrig gewesen sei und korrigiert werden könne.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, die Beklagte hiergegen Berufung eingelegt. Sie begehrt weiterhin Abweisung der Klage. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung ist statthaft, § 64 ArbGG. Sie ist auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden. Die diesbezüglichen Feststellungen ergeben sich aus dem Sitzungsprotokoll vom 28.02.2001.

II. Die Berufung ist begründet.

a) Die Klage ist statthaft gemäß § 256 ZPO. Sie ist auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses (Anspruchs) gerichtet. Die Klägerin hat auch das von der Vorschrift weiter geforderte rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung. Daran ändert nichts die Tatsache, dass die Klägerin auf Grund einer persönlichen Zulage eine Vergütung bekommt, die der Höhe nach der Vergütung nach der Vergütungsgruppe VI b BAT entspricht. Diese persönliche Zulage wird eines Tages entfallen.

b) Die Klage ist nicht begründet. Der Anspruch der Klägerin (auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe VI b BAT) besteht rechtlich nicht.

1. Im Anstellungsvertrag ist die Klägerin nur in die Vergütungsgruppe VII BAT eingruppiert worden.

2. Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus der Umgruppierungs-Mitteilung der Beklagten vom 06.03.1996.

a) Die dortige Mitteilung der Beklagten, dass die Klägerin mit Wirkung vom 01.12.1995 nach Vergütungsgruppe VI b BAT umgruppiert werde, hatte nur deklaratorische Bedeutung, vgl. BAG Urteil vom 11.06.1997 – 10 AZR 724/95 – unter II 2 b der Gründe. Sie befreite die Klägerin nur von der sonst bestehenden Notwendigkeit, darzulegen und zu beweisen, dass ihre Tätigkeit tatsächlich den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe VI b BAT entsprach, BAG Urteil vom 18.02.1998 – 4 AZR 581/96 – unter I 3 b der Gründe). Die Mitteilung hat demgemäß nur die Wirkung eines (deklaratorischen) Anerkenntnisses. Seine Bedeutung ging allerdi...

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