Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 18.08.1999; Aktenzeichen 3 Ca 10964/98)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 14.02.2001; Aktenzeichen 9 AZN 878/00)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.08.1999 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 3 Ca 10964/98 – teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 116.341,86 DM brutto abzüglich erhaltenes Arbeitslosengeld von 37.540,80 DM netto nebst 4 % Zinsen ab 14.01.1999 bis 30.04.2000 und ab 01.05.2000 fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 09.06.1998 vom Nettodifferenzbetrag zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten zu 73 %, dem Kläger zu 27 % auferlegt.

Die Kosten der 2. Instanz hat der Beklagte zu 78%, der Kläger zu 22 % zu tragen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Verzugslohnansprüche des Klägers, insbesondere darum, ob diese verfallen sind.

Der 1940 geborene Kläger ist seit dem 01.04.1988 bei dem Beklagten als Sozialarbeiter beschäftigt. Er war Leiter eines Übergangsheims, in dem Aussiedler, Spätaussiedler und Zuwanderer vorläufig untergebracht und betreut werden. Mit Wirkung vom 01.10.1988 übertrug die S dem Beklagten die Hausverwaltung und Betreuung der Bewohner dieses Heims. Mit Schreiben vom 10.10.1995 kündigte die Stadt den Vertrag über die Heimleitung zum 31.12.1995. Spätestens ab 15.01.1996 wurde die Sozialarbeitertätigkeit in diesem Heim von einer städtischen Mitarbeiterin durchgeführt. Die Hausverwaltungstätigkeit übernahm ein Hausmeister, der ebenfalls bei der Stadt angestellt war.

Mit Schreiben vom 10.11.1995 wurde der Kläger von dem Beklagten im Zusammenhang mit Vorwürfen von Hausbewohnern des Übergangsheims vom Dienst suspendiert. Hiergegen wandte sich der Kläger mit einer einstweiligen Verfügung. Der Kläger war in dem beim Beklagten gebildeten Betriebsrat gewählt. Zwischen den Parteien kam es zu mehreren Gerichtsverfahren, darunter auch Beschlussverfahren, mit denen der Beklagte die Kündigung des Klägers anstrebte. Zuletzt wies das Arbeitsgericht Köln durch Beschluss vom 19.06.1997 in dem Verfahren 13 BV 6/96 den Zustimmungsersetzungsantrag zurück. Bereits zuvor hatte der Beklagte die Gehaltszahlung an den Kläger ab Februar 1996 eingestellt. Der Beklagte vertrat die Auffassung, durch den gekündigten Betreuungsvertrag mit der Stadt sei das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die Stadt im Wege des Teilbetriebsübergangs übergegangen. Die Stadt wiederum lehnte die Gehaltszahlung ab, weil sie die gegenteilige Auffassung vertrat.

Der Kläger hat daraufhin sowohl gegenüber dem Beklagten als auch der Stadt neben der Jahressonderzuwendung 1995 bisher noch nicht gezahltes Gehalt bis zum 31.05.1996 klageweisend geltend macht und die Feststellung beantragt, dass sich ihm und der Stadt seit dem 01.01.1996 ein Arbeitsverhältnis besteht. Das Arbeitsgericht hat die Feststellungs- und Zahlungsklage zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden (12 Ca 835/96) und den Beklagten und die Stadt gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger die Jahressonderzuwendung 1995 zu zahlen. Dem Feststellungsantrag hat das Arbeitsgericht stattgegeben und die Gehaltsansprüche aus Annahmeverzug gegenüber der Stadt zuerkannt und gegenüber dem Beklagten abgewiesen. Gegen dieses Urteil des Arbeitsgerichts vom 21.01.1997 hat die Stadt Berufung eingelegt, die das Landesarbeitsgericht durch Urteil vom 06.06.1997 (4 Sa 279/97) zurückgewiesen hat. Auf die Revision der Stadt hat das Bundesarbeitsgericht durch am 22.10.1998 verkündetes Urteil das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Klage gegen die Stadt insgesamt abgewiesen mit der Begründung, das Arbeitsverhältnis des Klägers sei nicht durch einen Betriebsübergang nach § 613 a BGB auf die Stadt übergegangen.

Mit Einschreiben/Rückschein vom 28.07.1998 hat der Kläger für den Fall, dass das Bundesarbeitsgericht im Revisionsverfahren feststellt, dass das Arbeitsverhältnis doch nicht auf die Stadt übergegangen ist, ausdrücklich zur Fristwahrung auch diejenigen Gehälter geltend gemacht, die an ihn über den 31.05.1996 hinaus zu zahlen waren (Blatt 132 bis 133 d. A.). Mit Schreiben vom 27.10.1998 (Blatt 10 bis 12 d. A.) hat der Kläger unter Berufung auf die Entscheidung des BAG gegenüber dem Beklagten die im Rechtsstreit Arbeitsgericht Köln – 12 Ca 835/96 – rechtskräftig abgewiesenen Zahlungsansprüche und die Gehaltsansprüche für die Folgezeit ab 01.06.1996 geltend gemacht.

Mit der am 23.12.1998 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger die Sonderzuwendung für 1995 und Gehälter für die Monate Februar bis einschließlich Mai 1996 wie im damaligen Verfahren Arbeitsgericht Köln – 12 Ca 835/96 – geltend gemacht. Außerdem hat er die Gehälter für die Folgezeit bis einschließlich Dezember 1997 beansprucht. Er hat die Auffassung vertreten, bezüglich der Ansprüche einschließlich Mai 1996 läge...

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