Leitsatz (amtlich)

1. Mit „monatlichen Bezügen”, die nach betrieblichen Versorgungsrichtlinien in eine Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Rentenansprüche einfließen sollen, sind im Zweifel Bezüge gemeint, die allmonatlich anfallen; denn nach dem Sprachgebrauch hat „monatlich” allgemein die Bedeutung von „in jedem Monat geschehend”.

2. Die Bedeutung des Begriffs „regelmäßig” schwankt, je nach dem, ob er attributiv oder adverbial (prädikativ) gebraucht wird. Wird er adverbial und damit ohne Beugung (Deklination) gebraucht, kann er v. a. in der Rechtssprache u. U. nicht mehr als „in der Regel” i. S. v. „meist” oder „gewöhnlich” bedeuten; wird er attributiv und dekliniert gebraucht (regelmäßiger Herzschlag, regelmäßiger Gehaltsscheck), scheidet diese Bedeutung aus zugunsten von „pünktlich, gleichbleibend, zuverlässig”.

3. Nach diesen Grundsätzen sind „regelmäßige, monatliche Bezüge” im Zweifel auszulegen als „Bezüge, die allmonatlich und in gleichbleibender Form anfallen” und nicht als Bezüge, deren Monatlichkeit nur „in der Regel” gegeben sein muß (Abweichung von BAG v. 25.08.1987 – 3 AZR 296/86).

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 16.02.2000; Aktenzeichen 10 Ca 4216/99)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16.02.2000 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 10 Ca 4216/99 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen, soweit die Parteien die Anschlussberufung des Klägers nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt zu 83 % der Kläger, im übrigen die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

(abgekürzt gem. § 543 Abs. 1 ZPO)

Die Parteien – nämlich das beklagte Chemie-Unternehmen und der am 21.07.1938 geborene und von März 1958 bis März 1994 bei ihm als Maschinenbaumeister beschäftigte Kläger – streiten um die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente. Zweitinstanzlich ist noch die Frage streitig, ob in die Bemessungsgrundlage, aus der sich die Betriebsrente errechnet, Vergütungen für Überstunden und Rufbereitschaften einzubeziehen sind, die in den letzten 12 Monaten vor dem Ausscheiden des Klägers angefallen sind. Hierzu heißt es in den Versorgungsrichtlinien der Beklagten unter Punkt VIII B 1 a (Bl. 11):„Die Erwerbsunfähigkeits- und Altersrente beträgt (…) 15 % des letzten Grundgehaltes und steigt für jedes (…) Dienstjahr um monatlich 1 % des letzten Grundgehaltes. Zum Grundgehalt rechnen auch die darüberhinausgehenden, regelmäßigen monatlichen Bezüge; jedoch nicht fallweise bezahlte Überstunden, Sondervergütungen, Abschlußvergütungen, Weihnachtsvergütungen und ähnliche nicht regelmäßige Bezüge.” Zur Auslegung dieser Bestimmung hat sich der Kläger auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25.08.1987 (3 AZR 296/86) berufen, die sich mit dieser Regelung befaßt und dazu ausgeführt hat, Überstundenvergütungen seien zu berücksichtigen, wenn die Überstunden in der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum angefallen und auch in Zukunft zu erwarten seien, während „fallweise” geleistete Überstunden dann anzunehmen seien, wenn sie auf einem gelegentlich auftretenden, nicht vorhersehbaren Arbeitsbedarf beruhten; regelmäßige Einkünfte seien solche, die in der Vergangenheit in wiederkehrender Folge angefallen seien und auf deren weiteren Bezug der Arbeitnehmer – bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses – mit hinreichender Wahrscheinlichkeit habe vertrauen dürfen, wozu nicht erforderlich sei, daß sie in jedem Monat abgerechnet worden seien. Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage könne von einer Durchschnittsberechnung für das letzte Jahr ausgegangen werden. Der Kläger, der seit seinem 60. Lebensjahr – nämlich seit August 1998 – eine vorgezogene Altersrente bezieht, erhält seit dem von der Beklagten eine Betriebsrente, zunächst in Höhe von monatlich1.099,– DM, ab Juni 1999 in Höhe von1.032,– DM, inzwischen in Höhe von1.077,– DM. Demgegenüber hat der Kläger eine Betriebsrente in Höhe von monatlich1.485,– DM gefordert mit der Begründung, außer in den Monaten September, Oktober und Dezember 1993 seien in den letzten 12 Monaten des Arbeitsverhältnisses (März 1993 bis März 1994) monatlich Überstunden vergütet worden, Rufbereitschaften in den Monaten Juni, August, November 1993 sowie Januar bis März 1994 (i.e. Bl. 3 f.). Auch in den Jahren davor seien ständig Mehrarbeit (i.e. Bl. 71) und Rufbereitschaft angefallen. Unter Einbeziehung einer inzwischen nicht mehr streitigen übertariflichen Zulage von monatlich 79,– DM hat der Kläger beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.860,– DM brutto (Differenzen für die Zeit von August 1998 bis Mai 1999) nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit (31.05.1999) zu zahlen;
  2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab Juni 1999 ein betriebliches Ruhegeld in Höhe von 1.485,– DM brutto zu zahlen;
  3. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die von ihr nachzuzahlenden Differenzbeträge ab der monatlichen Fälligkeit ab Juni 1999 mit 4 % zu verzinsen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die vom Kläger für sich ...

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