Entscheidungsstichwort (Thema)

Bundesangestelltentarifvertrag. Lehrer. Eingruppierung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wird in einem Arbeitsvertrag mit einem angestellten Lehrer die Geltung des Bundesangestelltentarifvertrages und der ihn ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Bestimmungen vereinbart, so ist die Verweisung auf den BAT im allgemeinen dahin auszulegen, dass auch die Vorbemerkung Nr. 5 zur Anlage 1 a zum BAT in Bezug genommen wurde, wonach die Anlage 1 a auf Lehrkräfte keine Anwendung findet (wie BAG, Urteil vom 21.10.1992 – 4 AZR 28/92 –).

2. Aufgrund der Vertragsfreiheit ist es rechtlich möglich, in einem Arbeitsvertrag mit einem angestellten Lehrer auch die Geltung der Anlage 1 a zum BAT zu vereinbaren und damit den Bewährungsaufstieg zu eröffnen.

3. Aus den Formulierungen, der angestellte Lehrer werde in die Vergütungsgruppe II a des BAT eingestuft, und seine Vergütung errechne sich nach Maßgabe der tarifrechtlichen Bestimmungen, die für vergleichbare Angestellte im öffentlichen Dienst des Landes gelten, läßt sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass die Anlage 1 a zum BAT gelten solle (Abweichung von der Entscheidung der 9. Kammer des LAG Köln vom 13.12.1994 – 9 Sa 630/94 – und vom Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.05.1999 – 11 Ca 10480/98 –).

 

Normenkette

BAT § 23a

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 01.07.1999; Aktenzeichen 8 Ca 6991/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 04.04.2001; Aktenzeichen 4 AZR 194/00)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 01.07.1999 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 8 Ca 6991/98 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die vertragsgerechte Vergütung der Klägerin.

Die im Jahre 1947 geborene Klägerin hat das für eine Approbation als Apothekerin erforderliche pharmazeutische Staatsexamen abgelegt und eine Zusatzausbildung zur „Fachapothekerin für theoretische und praktische Ausbildung” absolviert. Der Beklagte ist Träger einer staatlich anerkannten Lehranstalt für Pharmazeutisch-Technische Assistenten in K. .

Ab 01.10.1977 ist die Klägerin als hauptberufliche angestellte Lehrerin für die Fächer Pharmazeutische Chemie, Arneimittelspezialitätenkunde, Hygiene, Pharmazeutische Technologie, Botanik, Drogenkunde bei dem Beklagten beschäftigt. Der schriftliche Arbeitsvertrag vom 19.08.1977 enthält, soweit hier von Interesse, folgende Regelungen:

§ 5

Das Beschäftigungsverhältnis bestimmt sich in entsprechender Anwendung des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) vom 23.02.1961 und der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Bestimmungen einschließlich der Nr. 2 – 6 der Sonderregelungen für Angestellte und Lehrkräfte (SR 2 1 BAT), soweit nicht die Eigenart des öffentlichen Dienstes entgegensteht oder im Folgenden eine Regelung getroffen ist.

§ 6

(1) Die Vergütung der Frau G. wird nach Maßgabe der tarifrechtlichen Bestimmungen errechnet, die für vergleichbare Angestellte im öffentlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen gelten.

(2) Frau G. wird in die Vergütungsgruppe II a des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) in seiner jeweils geltenden Fassung eingestuft. Die Grundvergütung wird nach den für vergleichbare Angestellte im öffentlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen festgesetzt.

Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf Bl. 9 – 12 d.A. verwiesen. Der Beklagte zahlt der Klägerin Vergütung nach der Gruppe II a BAT. Im Jahre 1998 bezog die Klägerin an Grundvergütung, Ortszuschlag, Zulagen sowie vermögenswirksamen Leistungen insgesamt 7.056,82 DM brutto.

Mit Datum vom 26.08.1996 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten unter Hinweis auf den in § 23 a BAT vorgesehenen Bewährungsaufstieg eine Vergütung nach der Gruppe I b BAT. Diesen Antrag wies der Beklagte zurück. Mit ihrer am 26.08.1998 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie verlangt für die Zeit von Februar 1996 bis August 1998 die Differenz zwischen den Vergütungen der Gruppen II a und I b BAT. Für die Zeit danach verlangt sie die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten, ihr Gehalt auf der Grundlage der Vergütungsgruppe I b BAT zu zahlen.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, nach 15-jähriger Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II a BAT stehe ihr aufgrund des Bewährungsaufstiegs die nach der Vergütungsgruppe I b BAT zu bemessende Vergütung zu. Die Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen stehe ihrem Begehren nicht entgegen, da sie nicht als Lehrkraft in einem Schulbetrieb tätig sei.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 25.081,83 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 01.01.1997 (mittleres Zinsdatum) zu zahlen.
  2. festzustellen, dass der beklagte Verein verpflichtet ist, der Klägerin eine Bruttovergütung nach BAT I b ab 01.09.1998 zu zahlen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und sich auf den Standpunkt gestellt, § 23 a BAT sei nicht anwendbar, weil die Klägerin nicht in eine Vergütungsgruppe der Anlage 1 a ...

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