Entscheidungsstichwort (Thema)

Pflicht des krankgeschriebenen Arbeitnehmers zu gesundheitsförderndem Verhalten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zu den nach §§ 91ff ZPO zu erstattenden Prozeßkosten gehören grundsätzlich Detektivkosten dann, wenn sie zur Vorbereitung eines konkreten Prozesses gedient haben; einer Klage auf Ersatz der Detektivkosten in einem solchen Fall fehlt das Rechtsschutzinteresse, und zwar auch, wenn sie auf einen materiellrechtlichen Ersatzanspruch gestützt wird.

2. Kraft der Treuepflicht ist ein krank geschriebener Arbeitnehmer verpflichtet, sich so zu verhalten, daß er möglichst bald wieder gesund wird, und alles zu unterlassen, was seine Genesung verzögern könnte (BAG Urteil 13.11.1979, 6 AZR 934/77 = AP Nr 5 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit).

3. Die Verletzung dieser Verpflichtung kann nach den Umständen des Einzelfalles die ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung rechtfertigen, ohne daß es des Nachweises einer tatsächlichen Verzögerung des Heilungsprozesses bedarf (BAG aaO unter III 2 b der Gründe entgegen anderslautendem Leitsatz).

4. Maßgeblich für das Vorliegen einer Divergenz nach § 72 Abs 2 Nr 2 ArbGG ist bei Nichtübereinstimmung von Leitsatz und Gründen der angezogenen Entscheidung nicht der Leitsatz; vielmehr kommt es in einem solchen Fall auf die Entscheidungsgründe an (im Anschluß an BAG, Beschluß vom 25.10.1991 - 9 AZN 303/91, nicht veröffentlicht).

 

Fundstellen

Haufe-Index 442337

BB 1992, 279

BB 1992, 279 (L1-4)

DB 1992, 431-434 (LT1-3)

EEK, II/207 (ST1-3)

RzK, I 5i Nr 75 (LT2-3)

Ärztebl 1992, 745 (T)

Bibliothek, BAG (LT1-4)

EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung, Nr 38 (L1-4)

LAGE § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung, Nr 34 (LT1-4)

PersF 1992, 585 (T)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge