Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialplan - Ersatzarbeitsplatz

 

Orientierungssatz

1. Sieht ein Sozialplan vor, daß die Zahlung von Abfindungen ausgeschlossen ist, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen zumutbaren Arbeitsplatz anbietet, dann muß dieser Arbeitsplatz mit dem bisherigen unter finanziellen und beruflichen Gesichtspunkten gleichwertig sein. Der Arbeitsplatz ist nicht gleichwertig, wenn er sich in einem Unternehmen befindet, über dessen Vermögen das Vergleichsverfahren eröffnet worden ist.

2. Nach einer wirksamen betriebsbedingten KÜndigung durch den Arbeitgeber braucht sich der Arbeitnehmer nicht mehr auf das Angebot eines zumutbaren Arbeitsplatzes einzulassen, sondern kann die Abfindung verlangen.

3. Revision eingelegt, 5 AZR 288/90.

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 29.05.1991; Aktenzeichen 5 AZR 288/90)

 

Fundstellen

Haufe-Index 442393

EWiR 1990, 641 (S1-2)

RzK, I 11e Nr 2 (L1)

LAGE § 112 BetrVG 1972, Nr 15 (LT1)

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