Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialplan - Ersatzarbeitsplatz
Orientierungssatz
1. Sieht ein Sozialplan vor, daß die Zahlung von Abfindungen ausgeschlossen ist, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen zumutbaren Arbeitsplatz anbietet, dann muß dieser Arbeitsplatz mit dem bisherigen unter finanziellen und beruflichen Gesichtspunkten gleichwertig sein. Der Arbeitsplatz ist nicht gleichwertig, wenn er sich in einem Unternehmen befindet, über dessen Vermögen das Vergleichsverfahren eröffnet worden ist.
2. Nach einer wirksamen betriebsbedingten KÜndigung durch den Arbeitgeber braucht sich der Arbeitnehmer nicht mehr auf das Angebot eines zumutbaren Arbeitsplatzes einzulassen, sondern kann die Abfindung verlangen.
3. Revision eingelegt, 5 AZR 288/90.
Nachgehend
Fundstellen
Haufe-Index 442393 |
EWiR 1990, 641 (S1-2) |
RzK, I 11e Nr 2 (L1) |
LAGE § 112 BetrVG 1972, Nr 15 (LT1) |
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