Entscheidungsstichwort (Thema)

ungewöhnliches Instrument

 

Leitsatz (amtlich)

Bei dem sog. Regenmacher (Rainmaker) handelt es sich nicht um ein ungewöhnliches Instrument im Sinne des § 6 Abs. 2 d) TVK, für das nach § 27 TVK eine besondere Vergütung zu zahlen ist.

 

Normenkette

BGB § 611; Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) § 6 Abs. 2; Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) § 27

 

Verfahrensgang

ArbG Herford (Entscheidung vom 30.09.1999; Aktenzeichen 1 Ca 95/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.09.2001; Aktenzeichen 6 AZR 577/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 30.09.1999 – 1 Ca 95/99 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Klägers zur Bedienung eines Regenmachers sowie um die Gewährung einer tariflichen besonderen Vergütung.

Seit dem 01.10.1965 ist der Kläger aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrags vom 07.10.1965 (Blatt 75 f. d. A.) als Orchestermusiker mit dem Hauptinstrument Schlagzeug (stellvertr. Solopauker) bei dem Beklagten tätig. Zum 01.06.1972 wurde der Kläger aufgrund Änderungsvertrag vom 19.09.1972 (Blatt 79 d. A.) als erster Schlagzeuger mit Verpflichtung zur Pauke weiterbeschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung die Bestimmungen des Tarifvertrages für die Musiker in Kulturorchestern – TVK – Anwendung.

Das Orchester des Beklagten verfügt über 78 Planstellen, von denen zuletzt 71 Stellen besetzt waren. Neben dem Kläger ist im Orchester ein Solopauker tätig, der lediglich die Pauke bedient, sowie ein stellvertretender Pauker mit Verpflichtung zum Schlagzeug.

In der Vergangenheit erhielt der Kläger für die Bedienung sogenannter ungewöhnlicher Instrumente, wie etwa des Windmachers oder des Regenmachers, eine besondere Vergütung nach § 27 TVK.

Im Oktober 1998 brachte das Orchester des Beklagten das Werk „… wie Mohn und Gedächtnis” von Lars Woldt zur Aufführung. Am 16., 17. und 19.10.1998 fanden drei Proben und am 19, 20., 23. und 24.10.1998 die Konzerte statt. Hierbei hatte der Kläger einen sogenannten Regenmacher (Rainmaker) zu bedienen. Bei diesem Regenmacher handelt es sich um ein etwa 1,5 bis 2 Meter langes Bambusrohr, in dem Steinchen oder ähnliches Material über Metallstifte rieseln, wodurch beim Schütteln und Drehen des Rohres regenähnliche Geräusche verursacht werden. Vom Komponisten war der Regenmacher in der Partitur beim Schlagzeug notiert.

Ob es sich bei dem Regenmacher um ein ungewöhnliches Instrument im Sinne der §§ 27, 6 Abs. 2 d) TVK handelt, ist zwischen den Parteien streitig.

Mit Schreiben vom 13.11.1998 (Blatt 5 d. A.) machte der Kläger die Gewährung einer besonderen Vergütung für die Bedienung des Regenmachers geltend. Der Beklagte lehnte die Zahlung einer gesonderten Vergütung mit Schreiben vom 18.11.1998 (Blatt 6 d. A.) ab. Daraufhin erhob der Kläger am 26.01.1999 die vorliegende Klage zum Arbeitsgericht.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe für die Bedienung des Regenmachers eine besondere Vergütung nach § 27 TVK zu. Der Regenmacher sei ein ungewöhnliches Instrument im Sinne des § 6 Abs. 2 d) TVK. Er, der Kläger, sei von seiner Ausbildung her Schlagzeuger und kein Geräuschspezialist. Der Regenmacher sei kein Schlagzeuginstrument, das an der Musikhochschule gelehrt werde. In der Vergangenheit habe der Kläger auch stets eine gesonderte Vergütung erhalten, wenn er ähnliche ungewöhnliche Instrumente, wie etwa Windmaschine, Flexaton, Katsu, Lotosflöte, Kettenrasseln, Stahlkugeln in Zinkeimer rollen, Donnerblech, Papierrascheln, Feuerwehrsirene, Drumset u. a., bedient habe.

Wenn der Regenmacher nicht als ungewöhnliches Instrument im Sinne des § 6 Abs. 2 d) TVK angesehen werde könne, handle es sich um ein Sonderinstrument, das zum Aufgabenbereich eines Geräuschspezialisten gehöre. Er hingegen sei ausgebildeter Schlagzeuger.

Für die Bedienung des Regemachers stehe ihm eine angemessene Vergütung zu. Diese betrage für eine Probe jeweils 100,00 DM und für ein Konzert jeweils 200,00 DM.

Der Kläger hat beantragt,

  • den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.100,00 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 23.11.1998 zu zahlen,
  • festzustellen, dass der Kläger im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses beim Beklagten nicht verpflichtet ist, einen sogenannten „Regenmacher” zu bedienen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe für die Bedienung des Regemachers keine besondere Vergütung zu. Der Kläger sei vielmehr im Rahmen seines Arbeitvertrages verpflichtet, auch einen Regenmacher zu bedienen. Dies ergebe sich bereits daraus, dass Instrumente wie der Regenmacher für die infrage stehenden Konzerte in der Partitur beim Schlagzeug ausgewiesen seien. Andere Orchestermusiker kämen zudem für die Bedienung des Regenmachers nicht infrage. Regelmäßig seien an den Stellen, an denen die Wi...

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