Orientierungssatz

Die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers infolge Krankheit kann auf die Ausübung einer Nebentätigkeit zurückzuführen sein. So kann zB ein Schlosser eines metallverarbeitenden Betriebs in der Freizeit in der Gaststätte seiner Ehefrau mithelfendes Familienmitglied sein und dort einen Unfall erleiden. Es kommt nicht darauf an, ob die Nebentätigkeit selbständig oder unselbständig ausgeübt wird. Auch ist unwesentlich, ob Entgelt erzielt wird oder nicht. Die Nebentätigkeit muß nur erlaubt sein, sie darf nicht außergewöhnlich gefährlich sein oder die Kräfte des Arbeitnehmers erkennbar übersteigen. In diesen Fällen wäre die Arbeitsunfähigkeit vom Arbeitnehmer verschuldet iS von LFZG § 1 Abs 1 S 1.

 

Normenkette

LFZG § 1 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 07.11.1975; Aktenzeichen 5 AZR 459/74)

 

Fundstellen

Haufe-Index 445619

DB 1975, 1609-1610 (S1)

ArbuR 1974, 378-379 (S1)

ArbuR 1974, 378-379 (ST1)

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