Entscheidungsstichwort (Thema)

Handgeld, Wirksamkeit der Zusage, Verjährung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Zusage eines Handgeldes im Zusammenhang mit einem Vereinswechsel eines Berufsfußballspielers ist nicht grundsätzlich gesetz- oder sittenwidrig.

Der Anspruch aus der Zusage unterliegt der kurzen Verjährungsfrist des § 196 I Nr. 8 BGB.

 

Normenkette

BGB §§ 134, 196

 

Verfahrensgang

ArbG Bochum (Entscheidung vom 26.11.1999; Aktenzeichen 1 Ca 945/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 26.11.1999 – 1 Ca 945/99 – wird kostenfällig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt vom beklagten Verein die Auszahlung eines angeblich zugesagten Handgeldes.

Der am 22.07.1964 geborene Kläger ist Berufsfußballspieler. Er spielte in der Saison 1992/1993 in einer Amateurmannschaft des Vereins F… S……… … e. V. Der beklagte Verein, dessen 1. Mannschaft seinerzeit in der 1. Fußballbundesliga spielte, war daran interessiert, den Kläger als Lizenzspieler für die ab 01.07.1993 laufende Saison zu gewinnen. Die Parteien schlossen unter dem 29.06.1993 einen entsprechenden Arbeitsvertrag. Wegen dessen Inhalt wird auf Bl. 4 bis 7 der Gerichtsakte Bezug genommen.

Nach der Fußballsaison 1993/94 stieg die 1. Mannschaft des beklagten Vereins in die 2. Bundesliga ab. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde jedoch wie vertraglich vorgesehen bis zum 30.06.1995 fortgesetzt. Verhandlungen der Parteien über ein weiteres Verbleiben beim beklagten Verein scheiterten. Der Kläger wechselte zum F… W…………

Mit Anwaltsschreiben vom 12.08.1998 forderte der Kläger vom beklagten Verein u. a. die Zahlung eines Handgeldes in Höhe von 30.000,– DM, welches ihm vor dem Wechsel vom damaligen Trainer und Manager, Herrn Bongartz, und dem damaligen Präsidenten des Vereins, Herrn Ritter, zugesagt worden sei. Mit seiner am 15.04.1999 vor dem Arbeitsgericht Bochum erhobenen Klage verfolgt der Kläger diesen Anspruch weiter.

Er hat hierzu behauptet, dass im April 1993 mit den Zeugen B………… und R…… Gespräche über einen möglichen Wechsel zum beklagten Verein stattgefunden hätten. Um ihm den Vereinswechsel schmackhaft zu machen, hätten ihm die genannten Zeugen eine Wechselprämie in Höhe von 30.000,– DM zugesagt, welche bei Vertragsabschluss fällig werden würde. Trotz wiederholter mündlicher Zahlungserinnerungen habe sich der beklagte Verein an die Zusage nicht gehalten.

Unter Berücksichtigung einer weiteren Mieterstattungsforderung in Höhe von 20.400,– DM hat der Kläger beantragt,

den beklagten Verein zu verurteilen, an ihn 50.400,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26.08.1998 zu zahlen.

Der beklagte Verein hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat bestritten, dem Kläger eine Wechselprämie und die Übernahme der Mietkosten zugesagt zu haben. Außerdem hat er geltend gemacht, dass die angebliche Zusage mangels der vertraglich vereinbarten Schriftform unwirksam sei. Schließlich hat er sich auf Verjährung berufen.

Das Arbeitsgericht Bochum hat durch sein am 26.11.1999 verkündetes Urteil die Klage abgewiesen. Dabei ist es davon ausgegangen, dass die vom Kläger eingeklagten Sonderzuwendungen nach dem Bundesligastatut unzulässig seien. Überdies sei bei den behaupteten Zusagen die vertraglich ausbedungene Schriftform nicht gewahrt worden. Darüber hinaus seien aber auch sämtliche Ansprüche des Klägers inzwischen verjährt, weil sie unter die kurze Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB fielen.

Wegen der Ausführungen des Arbeitsgerichts im Einzelnen wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen das ihm am 21.12.1999 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.01.2000 Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel am 17.02.2000 begründet. Dabei greift er das arbeitsgerichtliche Urteil nur insofern an, als ihm die eingeklagte Wechselprämie vorenthalten worden sei. Das Arbeitsgericht gehe fehl in der Annahme, dass die Zusage einer solchen Prämie gesetzwidrig sei und es im vorliegenden Falle auch an der notwendigen Schriftform gemangelt habe. Die vertragliche Schriftformabrede habe sich nur auf die Vereinbarung über Arbeitsbedingungen bezogen. Im vorliegenden Fall gehe es jedoch um eine Zusage, die vor Abschluss des Arbeitsvertrages und zur Förderung des Vertragsabschlusses gemacht worden sei. Auch unterliege sein Anspruch nicht der kurzen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB, weil es gerade nicht um die Erfüllung des beiderseitigen Arbeitsverhältnisses gehe.

Im Übrigen wiederholt der Kläger seine Behauptung, dass ihm ab Anfang April 1993 seitens des beklagten Vereins wiederholt und unter Zeugen die genannte Wechselprämie zugesagt worden sei.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und den beklagten Verein zu verurteilen, an ihn 30.000,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26.08.1998 zu zahlen.

Der beklagte Verein beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend und bestreitet nach wie vor, die vom Kläger behauptete Zusage. Eine solche Zusage sei ab...

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