Revision zurückgewiesen 14.03.2001

 

Verfahrensgang

ArbG Iserlohn (Urteil vom 30.03.1999; Aktenzeichen 4 Ca 2329/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.03.2001; Aktenzeichen 4 AZR 161/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 30.03.1999 – 4 Ca 2329/98 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung.

Der am 07.05.1942 geborene Kläger war seit dem 04.04.1964 bei der Beklagten beschäftigt, die in I. ein Einzelhandelsgeschäft betreibt. Bei der Beklagten sind 37 Vollzeitarbeitnehmer, 10 Arbeitnehmer mit einer Monatsarbeitszeit von 155 Stunden und 6 Arbeitnehmer mit einer Monatsarbeitszeit von 145 Stunden tätig. Ein Betriebsrat ist bei der Beklagten nicht gewählt worden. Der Kläger, dessen Ehefrau nicht berufstätig ist, erhielt zuletzt ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 6.200,– DM. Dem Arbeitsverhältnis lagen die schriftlichen Arbeitsverträge vom 11.01.1964, 31.03.1965 und 05.05.1970 zugrunde. Wegen der Einzelheiten der Arbeitsverträge wird auf Bl. 34 ff. d. A. Bezug genommen.

Der Kläger war zuletzt als Bereichsleiter für Haus- und Heimtextilien tätig und erledigte für diese Bereiche auch den Einkauf. Neben dem Kläger beschäftigt die Beklagte zwei weitere Bereichsleiter, die für verschiedene Bereiche der Damen- und Herrenoberbekleidung sowie -wäsche zuständig sind. Ein weiterer Bereich wird vom Einkaufsleiter, dem Zeugen W. betreut, der zugleich Vorgesetzter der Bereichsleiter ist.

Die Beklagte hat beschlossen, beginnend mit dem 01.04.1999 keine Heimtextilien, das heißt keine Teppiche und Gardinen, mehr zu verkaufen und anzufertigen. Weiterhin hatte die Beklagte zunächst beschlossen, die Leitung des Haustextilbereichs, d. h. den Bereich Aussteuer- und Bettwaren, dem Prokuristen D. zuzuordnen. Nachdem das Arbeitsverhältnis des Zeugen D. zum 31.12.1998 beendet worden war, hat sie entschieden, die Leitung des verbleibenden Bereichs Haustextilien dem Zeugen W. zusätzlich zu seinen sonstigen Aufgaben zu übertragen. Zweitinstanzlich ist unstreitig geworden, dass die Beklagte diese Entscheidungen tatsächlich umgesetzt hat. Sie hat zu diesem Zweck den früher bei ihr tätigen Gardinennäherinnen und dem Dekorateur gekündigt.

Mit Schreiben vom 21.09.1998 erklärte die Beklagte dem Kläger die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03.1999. Das Schreiben vom 21.09.1998 hat folgenden Wortlaut:

„Sehr geehrter Herr W.

aus den Ihnen bekannten Gründen sind wir leider gezwungen, Ihr Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund unter Einhaltung Ihrer Kündigungsfrist zum 31.03.1999 zu kündigen.”

Hiergegen wehrt der Kläger sich mit seiner am 24.09.1998 bei Gericht eingegangenen Feststellungsklage.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Kündigung sei bereits deshalb unwirksam, da sie nicht per Einschreiben erfolgt sei, wie dies im Arbeitsvertrag vom 05.05.1970 vorgesehen sei. Darüber hinaus sei er nach § 11 Ziff. 9 des allgemein verbindlichen Manteltarifvertrages für den Einzelhandel NRW vom 20.09.1996 (im Folgenden: MTV) ordentlich nicht mehr kündbar gewesen. Angesichts der Zahl der von der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer sei davon auszugehen, dass die Voraussetzungen dieser Tarifbestimmung gegeben seien. Anderenfalls bestünde die Möglichkeit, den besonderen Kündigungsschutz älterer Arbeitnehmer zu umgehen, indem beispielsweise durch Betriebsvereinbarung sämtliche Mitarbeiter statt 37,5 Stunden lediglich 37 Stunden zu arbeiten hätten.

Der Kläger hat ferner die soziale Auswahl bestritten und vorgetragen, er sei mit den weiteren Bereichsleitern vergleichbar. Die Austauschbarkeit könne nach einer zumutbaren Einarbeitungszeit erreicht werden, zumal der Einkauf nicht vom jeweiligen Bereichsleiter allein getätigt werde.

Schließlich hat der Kläger vorgetragen, der Zeuge W. sei nicht in der Lage, den Bereich Haustextilien zu betreuen, da er überwiegend außer Haus tätig sei, und zwar nach seiner Schätzung an 18 von 25 Tagen im Monat.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 21.09.1998 aufgelöst worden ist, sondern ungekündigt fortbesteht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, mit dem 01.04.1999 sei jede Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger entfallen. Entgegen der Auffassung des Klägers sei der Zeuge W. sehr wohl in der Lage, den Bereich Haustextilien zu betreuen. Es treffe nicht zu, dass der Zeuge W. überwiegend außer Haus tätig oder an 18 von 25 Tagen im Monat nicht im Verkaufshaus anzutreffen sei.

Die Beklagte hat weiter vorgetragen, der Kläger sei der einzige Bereichsleiter für Heim- und Haustextilien gewesen. Er sei mit keinem der übrigen 3 Bereichsleiter vergleichbar gewesen. Vergleichbarkeit im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes bedeute Austauschbarkeit, was wiederum bedeute, dass die fraglichen Mitarbeiter ohne Ausspruch einer Änderungskündigung gegenseitig „ausgewechselt” werden könnten. Da der Kl...

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