Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersteilzeit (Blockmodell). Insolvenz während der Arbeitsphase und Betriebsübergang. Vergütungspflicht des Betriebserwerbers für die Freistellungsphase

 

Leitsatz (amtlich)

I. Kurze Inhaltsangabe:

Der Kläger befindet sich in der Altersteilzeit-Freistellungsphase. Die Arbeitsphase hatte er zum größten Teil bei einem Unternehmen verbracht, das insolvent wurde. Aus dem Insolvenzverfahren erwarb die Beklagte den Betriebsteil, dem der Kläger angehörte. Weil der Kläger bei ihr nur noch die wenigen Restmonate der Arbeitsphase arbeitete, sieht die Beklagte sich lediglich im Umfang dieses Zeitanteils für verpflichtet, Altersteilzeitbezüge während der Freistellungsphase zu leisten. Der Feststellungsklage des Klägers auf volle Altersteilzeitbezüge hat das Arbeitsgericht Düsseldorf (11. Kammer) stattgegeben. Die Berufung ist erfolglos geblieben.

II. Leitsätze

1. Der Anspruch auf Altersteilzeitentgelt und Aufstockungsbetrag ist eine Masseforderung nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO und daher für die Freistellungsphase vom Betriebserwerber auch dann zu erfüllen, wenn er den Betrieb aus einer Insolvenz erworben hatte.

2. Der Anspruch gegen den Betriebserwerber besteht in voller Höhe.

 

Normenkette

BGB §§ 611, 613a, 614; ATG §§ 3, 5; AtG § 6; ATG § 8; InsO § 55; ZPO § 256

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 24.07.2003; Aktenzeichen 11 Ca 2525/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.10.2004; Aktenzeichen 9 AZR 647/03)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom24.07.2003 wird kostenfällig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte während der Freistellungsphase des Klägers die Zahlung von Altersteilzeitentgelt und Aufstockungsbetrag in voller Höhe oder zu 5/24 schuldet.

Der am 03.02.1943 geborene Kläger war bei der Fa. C.-E. Energietechnik GmbH (C.) in deren Werk S. beschäftigt.

Am 05.02.2001 schlossen der Kläger und die C. auf der Grundlage von Altersteilzeitgesetz, einschlägigen Tarifverträgen und einer entsprechenden Betriebsvereinbarung einen Altersteilzeitvertrag für den Zeitraum vom 01.03.2001 bis 28.02.2005. Die danach auf die Hälfte reduzierte Wochenarbeitszeit wurde verteilt auf eine zweijährige (Vollzeit-)Arbeitsphase vom 01.03.2001 bis 28.02.2003 und eine zweijährige Freistellungsphase ab dem 01.03.2003, wobei dem Kläger für die gesamte Dauer des Altersteilzeitverhältnisses ein monatliches Altersteilzeitentgelt in Höhe der Hälfte des vollen Arbeitsentgelts sowie ein Aufstockungsbetrag zustehen sollte.

Am 01.09.2002 wurde über das Vermögen der C. das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum 01.10.2002 übernahm die Beklagte von der Insolvenzschuldnerin den Betriebsteil Plattenwärmetauscher mit den Werken P. und S.. Mit Schreiben vom 25.10.2002 unterrichtete sie hiervon den Kläger. In mehreren, nach dem Betriebsübergang geführten Gesprächen machte die Beklagte gegenüber dem Kläger geltend, dass er gegen sie Entgeltansprüche für die Freistellungsphase lediglich anteilig, nämlich für die vom 01.10.2002 bis 28.02.2003 geleistete Arbeitsphase, erwerbe und sich im Übrigen an den Insolvenzverwalter der C. halten müsse.

Seit dem 01.03.2003 befindet sich der Kläger in der Freistellungsphase. Die Beklagte zahlt an ihn die vollen Altersteilzeitbezüge, davon 19/24 jedoch unter dem Vorbehalt, dass der vorliegende Rechtsstreit zugunsten des Klägers entschieden werde. Sie ist der Auffassung, Altersteilzeitbezüge entsprechend dem Anteil der bei ihr verbrachten Arbeitsphase (5 Monate) nur in Höhe von 5/24 zu schulden.

Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf Feststellungsklage erhoben und auf Anregung des Arbeitsgerichts zuletzt den Antrag formuliert,

festzustellen dass die Beklagte für die Zeit seiner Freistellungsphase vom 01.03.2003 bis 28.02.2005 das Altersteilzeitentgelt nach §§ 5, 6 des Altersteilzeitvertrages vom 05.02.2001 in voller Höhe zu zahlen hat.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Durch Urteil vom 24.07.2003 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Gegen das Urteil wendet sich die Beklagte mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Sie verfolgt weiter ihren Klageabweisungsantrag und greift das Urteil in rechtlicher Hinsicht an. Der Kläger verteidigt mit ergänzenden Ausführungen das Urteil und beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Beklagte nach § 613 a BGB i.V.m. § 5, § 6 des Altersteilzeitvertrages vom 05.02.2001 gegenüber dem Kläger verpflichtet ist, für die Zeit vom

01.03.2003 bis 28.02.2005 das Altersteilzeitentgelt nebst Aufstockungsbetrag in voller Höhe zu zahlen. Die Kammer folgt den in jeder Hinsicht überzeugenden Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils (§ 69 Abs. 2 ArbGG).

Folgendes ist hinzuzufügen.

1. Mit der Feststellungsklage stellt der Kläger zur gerichtl...

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