Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung einer Abgeordnetenpension

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Unterstützungskasse kann bei entsprechendem Anrechnungsvorbehalt eine Abgeordnetenpension auch dann auf die betrieblichen Versorgungsleistungen anrechnen, wenn der Arbeitnehmer während seiner Abgeordnetentätigkeit das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung von Arbeitsentgelt fortgeführt hat (im Anschluss an BAG 09.05.1989 – 3 AZR 348/88 – EzA § 1 BetrAVG Unterstützungskasse Nr. 8).

 

Normenkette

BetrAVG § 1; BGB § 315

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 14.01.2002; Aktenzeichen 7 Ca 6629/01)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.09.2003; Aktenzeichen 3 AZR 465/02)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 14.01.2002 – 7 Ca 6629/01 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der beklagten Unterstützungskasse eine höhere Betriebsrente. Er will nicht hinnehmen, dass die Beklagte ihm eine Abgeordnetenpension, die er als ehemaliges Mitglied der Bremischen Bürgerschaft erhält, auf ihre Leistungen anrechnet.

Der Kläger ist am 10.02.1943 geboren. Er war von 1977 bis Ende 1997 als Bezirkssekretär bei der IG Druck und Papier tätig. In § 4 des Anstellungsvertrages vom 05.12.1989 heißt es:

„Die Industriegewerkschaft Medien ist Mitglied der „Unterstützungskasse des D. e. V.” und zahlt für ihre Beschäftigten einen monatlichen Betrag der Bruttobezüge entsprechend der jeweils geltenden Beschlüsse. Daraus ergeben sich für den/die Beschäftigte(n) zusätzliche Leistungen nach Maßgabe der Satzung und der Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse.”

Die beklagte Unterstützungskasse ist eine vom D., den angeschlossenen Einzelgewerkschaften und gewerkschaftlichen Einrichtungen getragene gemeinsame Unterstützungseinrichtung. Sie gewährt den bei ihr angemeldeten Arbeitnehmern Unterstützungen wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, Altersunterstützung, Unfallunterstützung sowie Unterstützung an Hinterbliebene.

In der Versorgungsordnung für die Beschäftigten der Gewerkschaften, des D. und der gewerkschaftlichen Einrichtungen, die am 31.12.1982 bei der Unterstützungskasse angemeldet waren (Unterstützungs-Richtlinien 1988 mit Altlast-Regelung – künftig: URL 1988 – heißt es u. a.:

§ 6 Berechnung der Unterstützung

(1) Die Gesamtversorgung beträgt nach einer Anrechnungszeit von 10 vollen Jahren 35 v. H. des Bemessungsentgeltes. Sie steigt ab dem 11. Anrechnungsjahr um jährlich 2 v. H. und steigt ab dem 26. Anrechnungsjahr um jährlich 1 v. H. des Bemessungsentgeltes.

(2) Die Gesamtversorgung darf 70 v. H. des Bemessungsentgeltes nicht übersteigen.

(3) Die Unterstützung ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Gesamtversorgung um die gesetzliche Rente und die anderen nach § 7 anrechenbaren Leistungen gemindert wird.

§ 7 Anrechnung von Leistungen

(1) Die Gesamtversorgung besteht aus der Unterstützung und den anrechenbaren Leistungen. Diese werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit ihrem zum Zeitpunkt des Unterstützungsfalles zustehenden Bruttozahlbetrag angerechnet.

(2) Angerechnet wird Erwerbsersatzeinkommen. Dazu zählen:

5. Das Ruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen sowie vergleichbare Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten.”

In den Jahren 1980 bis 1995 war der Kläger Mitglied der Bremischen Bürgerschaft. Während dieser Zeit führte er sein Arbeitsverhältnis bei der IG Druck und Papier fort. Anlässlich seiner ersten Wahlperiode schloss die IG Druck und Papier mit dem Kläger am 10.11./04.12.1980 folgende Vereinbarung:

  1. Dem Kollegen D. W.wird ab 1. Januar 1981 das jeweilige volle Bruttogehalt berechnet.
  2. Die IG Druck und Papier bezahlt die Beiträge an die Unterstützungskasse des D. in vollem Umfang weiter.
  3. D. W. erhält von den jeweiligen Nettobezügen (einschließlich Vermögenswirksame Leistungen, zusätzliches Urlaubsgeld und Jahressonderleistung) 75 %. Der entstehende Erwerbsausfall wird von der Bremischen Bürgerschaft erstattet und direkt an D. W. ausbezahlt.
  4. Die vorstehenden Regelungen gelten bis zum 30. September 1983 bzw. bis zum vorzeitigen Ausscheiden des Kollegen W. aus der Bremischen Bürgerschaft.
  5. Die gleiche Regelung wie in den Ziffern 1. bis 3. wird auch für die Monate September bis Dezember (jeweils einschließlich) 1980 zugrunde gelegt.”

Als der Kläger im Jahre 1980 Abgeordneter der Bremischen Bürgerschaft wurde, galten die ab 01.01.1980 gültigen Unterstützungsrichtlinien. § 14 Abs. 1 Nr. 2 dieser Richtlinien sah die Anrechnung fremder Leistungen vor, u. a. die Anrechnung beamtenrechtlicher Nettoversorgungsbezüge sowie Versorgungsleistungen bzw. Abfindungen für Abgeordnete oder deren Witwe nach näherer Bestimmung durch den Kassenvorstand.

Auch die zwischen der IG Druck und Papier und dem Kläger am 14.10.1983 (mit Wirkung vom 01.10.1983) und ...

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