Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei Betriebsänderungen
Orientierungssatz
1. Stellt der Arbeitgeber lediglich Vorüberlegungen zu einer noch zu planenden Betriebsänderung an, so hat der Betriebsrat keinen Anspruch auf Unterrichtung und Beratung über die denkbaren Auswirkungen der lediglich im Planungsstadium befindlichen Betriebsänderung.
2. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei Betriebsänderungen setzt vielmehr erst dann ein, wenn der Arbeitgeber ein bestimmtes Konzept zur Betriebsänderung entwickelt hat, das er nach Beratung mit dem Betriebsrat zu verwirklichen beabsichtigt.
3. Davon kann erst dann ausgegangen werden, wenn bei der Unternehmensleitung ein entsprechender, den Beratungen mit dem Betriebsrat allerdings noch zugänglicher Beschluß gefaßt wurde.
4. Nichtzulassungsbeschwerde wurde eingelegt - 1 ABN 33/85 - .
Verfahrensgang
ArbG Solingen (Entscheidung vom 28.03.1985; Aktenzeichen 4 BV 10/84) |
Nachgehend
Fundstellen
Haufe-Index 442395 |
NZA 1986, 371-372 (ST1-3) |
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