Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei Betriebsänderungen

 

Orientierungssatz

1. Stellt der Arbeitgeber lediglich Vorüberlegungen zu einer noch zu planenden Betriebsänderung an, so hat der Betriebsrat keinen Anspruch auf Unterrichtung und Beratung über die denkbaren Auswirkungen der lediglich im Planungsstadium befindlichen Betriebsänderung.

2. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei Betriebsänderungen setzt vielmehr erst dann ein, wenn der Arbeitgeber ein bestimmtes Konzept zur Betriebsänderung entwickelt hat, das er nach Beratung mit dem Betriebsrat zu verwirklichen beabsichtigt.

3. Davon kann erst dann ausgegangen werden, wenn bei der Unternehmensleitung ein entsprechender, den Beratungen mit dem Betriebsrat allerdings noch zugänglicher Beschluß gefaßt wurde.

4. Nichtzulassungsbeschwerde wurde eingelegt - 1 ABN 33/85 - .

 

Verfahrensgang

ArbG Solingen (Entscheidung vom 28.03.1985; Aktenzeichen 4 BV 10/84)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 29.01.1986; Aktenzeichen 1 ABN 33/85)

 

Fundstellen

Haufe-Index 442395

NZA 1986, 371-372 (ST1-3)

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