Verfahrensgang

ArbG Bremen (Entscheidung vom 09.05.2000; Aktenzeichen 4a Ca 4041/99)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 09.05.2000 – Az.: 4a Ca 4041/99 – wird auf ihre Kosten als unbegründet zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Berechtigung der Beklagten zur Kürzung der zukünftigen Betriebsrente der Klägerin.

Die am 19.10.1949 geborene Klägerin ist seit dem 01.12.1971 als Verwaltungsangestellte bei der Beklagten in der Ortsverwaltung Bremen tätig. Im Anstellungsvertrag heißt es u.a.:

„Für die Ausübung der Tätigkeit gelten Satzung, in Ergänzung zur Satzung erlassene Richtlinien, Geschäftsanweisungen und Anordnungen des Hauptvorstandes der Gewerkschaft.”

Ferner:

„Die Mitgliedschaft in der Unterstützungskasse des D. e.V. richtet sich nach der Satzung und den Richtlinien der Unterstützungskasse des D. e.V. Die Zugehörigkeit zur Unterstützungskasse gilt ab 01. Februar 1971.”

Wegen der weiteren Einzelheiten des Anstellungsvertrages wird auf Bl. 10 + 11 d. A. verwiesen.

Nach § 20 der Allgemeinen Anstellungsbedingungen für die Beschäftigten der Gewerkschaft H. regelt sich die betriebliche Altersversorgung nach den Bestimmungen der Unterstützungen des D. e.V.

§ 9 der Satzung der Unterstützungskasse enthält u.a. folgende Bestimmungen:

„(1)

Die Unterstützungskasse zahlt lfd. Unterstützungen (Betriebsrenten). Art und Höhe der Unterstützungsleistungen bestimmen die Unterstützungs-Richtlinien in der jeweiligen Fassung. Über die Aufstellung und Änderung der Unterstützungsrichtlinien beschließt die Mitgliederversammlung.

(2)

Die Leistungsempfänger haben keinen Anspruch auf Leistungen der Unterstützungskasse …”

Wegen des Weiteren Inhalts der Satzung der Unterstützungskasse wird auf Bl. 39 ff. d. A. verwiesen.

Für die Klägerin sind maßgeblich die Unterstützungsrichtlinien aus dem Jahre 1988 (UR '88). In diesen heißt es u.a.:

㤠1 Leistungen, Geltungsbereich

(1) Die Unterstützungskasse leistet nach den Bestimmungen der Vereinssatzung (§§ 2, 9) den Begünstigten ihrer Mitglieder Unterstützungen wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, Altersunterstützung, Unfallunterstützung sowie Unterstützung an Hinterbliebene.

(2) Die zu erbringenden Leistungen können geändert und gemindert werden, wenn und soweit dies zur Erhaltung der Körperschaftsteuerfreiheit der Unterstützungskasse erforderlich ist.

(3) Diese Unterstützungs-Richtlinien gelten für Unterstützungsempfänger und Begünstigte, die am 31.12.1982 bei der Unterstützungskasse angemeldet waren. Sie gelten auch nach einer Unterbrechung der Anmeldungszeiten nach dem 31.12.1982.

§ 2 Begünstigte

(1) Begünstigte mit Aussicht auf Unterstützung sind die Beschäftigten der Kassenmitglieder, soweit sie bei der Unterstützungskasse angemeldet und nicht nach den Absätzen 2 und 3 ausgeschlossen sind.

§ 3 Leistungsvoraussetzungen

(1) Die Unterstützungskasse leistet Unterstützung, wenn ein Unterstützungsfall eingetreten, die Wartezeit erfüllt und das Arbeitsverhältnis beendet ist.

(2) Ein Unterstützungsfall tritt zu Beginn des Kalendermonats ein, ab dem die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer der nachfolgend genannten Renten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt sind:

1. Rente wegen Berufungsunfähigkeit, wenn die Berufsunfähigkeit nach der Anmeldung zur Unterstützungskasse eingetreten ist,

§ 4 Bemessungsentgelt

(1) Die versorgungsfähigen Teile des Arbeitsentgeltes im Bemessungszeitraum bilden das Bemessungsentgelt. Die letzten 12 Kalendermonate vor Eintritt des Unterstützungsfalles bilden den Bemessungszeitraum. Das versorgungsfähige Arbeitsentgelt besteht aus den

  1. monatlichen Gehältern oder Löhnen,
  2. regelmäßigen Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld), die auf den Bemessungszeitraum entfallen,
  3. Pauschalbeträgen für Kraftfahrer, Hausmeister und vergleichbare Beschäftigungsgruppen, die wie Löhne und Gehälter behandelt werden.

(2) Das Kassenmitglied bestimmt, ob und inwieweit weitere Zahlungen versorgungsfähig sind.

(3) Soweit versorgungsfähiges Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum wegen nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit nicht gezahlt worden ist, gilt es als gezahlt.

(4) Wird das Arbeitsentgelt innerhalb des Bemessungszeitraumes durch Einzelmaßnahmen erhöht oder gekürzt, wird dadurch das versorgungsfähige Arbeitsentgelt nicht erhöht oder gekürzt.

(5) Das Kassenmitglied kann für das Bemessungsentgelt eine Obergrenze festsetzen.

§ 5 Versorgungsfähige Zeiten

(1) Die Anrechnungszeit besteht aus der Anmeldungszeit und der Zurechnungszeit.

(2) Die Anmeldungszeit ist die Zeit der Anmeldung bei der Unterstützungskasse bis zum Eintritt eines Unterstützungsfalles.

(3) Die Gesamtzeit ist die Zeit von der erstmaligen Anmeldung bei der Unterstützungskasse bis zum Eintritt des Unterstützungsfalles.

(4) Die Zurechnungszeit ist die Zeit nach Eintritt des Unterstützungsfalles der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres in vollen Jahren. Die Zurechnungszeit beträgt längst...

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