Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitteilung des Grundes der Arbeitsbefreiung für Betriebsratsarbeit
Leitsatz (redaktionell)
Erfüllt ein Betriebsratsmitglied nicht die ihm vom Bundesarbeitsgericht auferlegte Pflicht, bei seiner Abmeldung für Betriebsratsarbeit dem Arbeitgeber auch in groben Zügen den Grund für die begehrte Arbeitsbefreiung mitzuteilen, sondern meldet er sich nur "für Betriebsratsarbeit" - die auch unstreitig erfolgt - ab, so kann die mangelnde Substantiierung nicht durch eine Abmahnung gerügt werden.
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist lediglich die Abmeldung an sich eine arbeitsvertragliche, dem Individualrecht zuzuordnende, Nebenpflicht. Die Substantiierungspflicht ist allein betriebsverfassungsrechtlicher Art und einer Abmahnung deshalb nicht zugänglich (2b ee der Entscheidungsgründe).
Verfahrensgang
ArbG Bremen (Entscheidung vom 24.03.1994; Aktenzeichen 8 Ca 8142/93) |
Fundstellen
Haufe-Index 445236 |
BB 1995, 677 |
BB 1995, 677 (L1) |
ARST 1995, 141 (L1) |
NZA 1995, 964 |
NZA 1995, 964-966 (LT1) |
ZTR 1995, 234 (L1) |
ArbuR 1995, 150 (L1) |
ArbuR 1995, 153-154 (LT1) |
Bibliothek, BAG (LT1) |
EzBAT § 13 BAT, Nr 34 (LT1) |
LAGE § 611 BGB Abmahnung, Nr 38 (LT1) |
MDR 1995, 507-508 (LT) |
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