Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlegen von Bodenbelägen

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Herstellung eines eigenständigen Fußbodens durch Verlegung von Platten ohne feste Verbindung zu dem Bauwerk wird von § 1 Abs 2 Abschnitt V Nr 38 VTV erfaßt.

 

Orientierungssatz

Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZR 566/00.

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.10.2001; Aktenzeichen 10 AZR 566/00)

 

Tenor

I Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 14.1.2000 - 15 Ca 74262/99 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Einzugsstelle für die von den baugewerblichen Arbeitgebern nach den einschlägigen Tarifverträgen zu leistenden Sozialkassenbeiträge. Der Beklagte betreibt im Tarifgebiet Berlin-Ost ein Unternehmen, dessen Zuordnung zu den Tarifverträgen des Baugewerbes zwischen den Parteien streitig ist.

Überwiegender Gegenstand der Betriebstätigkeit ist die Montage von sogenannten Doppelböden. Hierbei handelt es sich im wesentlichen um industriell gefertigte Systemteile, in der Regel bestehen diese aus vorgefertigten Bodenplatten unterschiedlicher Materialien im Rastermaß von 600 Millimeter x 600 Millimeter. Diese werden mittels höhenverstellbarer Stützen auf einem bereits vorhandenen Fußboden (Rohboden) errichtet. Die Bodenplatten sind teilweise werkseitig bereits mit einem Belag versehen (Linoleum, PVC, Teppichboden oder Parkett) teilweise wird auf die von dem Beklagten gefertigte Bodenkonstruktion nach Beendigung der Tätigkeit des Beklagten durch Dritte ein Bodenbelag aufgebracht, teilweise versieht der Beklagte auch in seinem Betrieb selbst die Bodenplatten mit einem Belag. Auf die Produktbeschreibung der Marke BEMBE Parkett (Bl. 19 bis 22 d.A.) wird Bezug genommen.

Mit der Klage hat der Kläger die Zahlung tariflicher Sozialkassenbeiträge für die von dem Beklagten beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer für die Monate Januar bis Mai 1998 in Höhe von 24.752,65 DM begehrt. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass der Beklagte eine baugewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 37 VTV Bau ausübe.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 24.752,65 DM zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er vertritt die Auffassung, dass sein Betrieb nicht den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes unterfalle. Vielmehr betreibe er lediglich eine Fußbodenverlegung. Die Doppelböden würden auf bereits vorhandene Fußböden montiert. Diese wiesen aufgrund ihres Alters oder schlechter Qualität Höhendifferenzen auf, die durch den Doppelboden ausgeglichen würden. Im Grunde würde durch die Bodenausgleichsplatte nur ein gleichmäßiges Niveau hergestellt. Ein fester Verbund mit dem Bauwerk sei nicht vorhanden, der Doppelboden sei jederzeit austauschbar. Durch die feste Verbindung mit den Oberbelägen sei die Montageausführung vielmehr dem Fußbodenverlegerhandwerk zuzurechnen. Im übrigen habe auch die Bundesanstalt für Arbeit sein Unternehmen dem Fußbodenverlegerhandwerk zugeordnet. Schließlich beinhalte die Ausbildung zum Trockenbauer nicht das in seinem Unternehmen ausgeübte Tätigkeitsgebiet, vielmehr weise dies eine Nähe zur Ausbildung zum Parkettleger auf.

Durch Urteil vom 14. Januar 2000 hat das Arbeitsgericht den Beklagten verurteilt, an den Kläger 24.752,65 DM zu zahlen. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils (Bl. 26 bis 34 d.A.) Bezug genommen.

Gegen dieses ihm am 11. Februar 2000 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 10. März 2000 Berufung eingelegt, die er am 5. April 2000 begründet hat.

Er vertritt die Auffassung, dass die tarifliche Norm des § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 38 VTV nicht die Verlegung von Fußböden erfasse. Vielmehr sei die Verlegung von Doppelböden dem Fußbodenverlegerhandwerk zuzurechnen, die Montage derartiger Doppelböden entspreche mehr dem Raumausstattergewerbe. Die zu verlegenden Platten seien bereits mit einem vom Kunden gewünschten Bodenbelag versehen. Unter die Bodenplatten würden Stützen montiert, die lediglich die Aufgabe hätten, bestehende Bodentoleranzen auszugleichen. Eine schnelle Demontage und Auswechselung sei möglich. Ein Bauwerk sei im übrigen auch ohne Einbau von Doppelböden fertig und habe auch Bestand. Die Doppelböden würden auch nicht ausschließlich dazu benutzt, um Installationen durchzuleiten oder zu überdecken. Dies sei lediglich ein positiver Nebeneffekt. Der Doppelboden werde nicht fester Bestandteil des Bauwerkes. Eine schnelle Demontage und Auswechselung sei möglich, ohne dass Spuren entstünden. Eine Verarbeitung von Estrich sei nicht notwendig, eine Verbindung mit Bauarbeiten bestünde nicht. Die Doppelbodenverlegung sei eine neue Form der Oberbelagsverlegung. Bei Beschichtung sei der Doppelboden fest mit dem Oberbelag verbunden. 90 % der Doppelbodenplatten bestünden aus hoch verdichtetem Spanholz, die Demontage könne erfolgen, ohne Spuren zu hinterlassen, die Doppelböden dienten einer reinen Verschönerung, sie seien kein wesentlicher...

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