Leitsatz (redaktionell)

Hinweis der Geschäftsstelle

Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in 7facher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 14.10.1999; Aktenzeichen 19 Ca 19852/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.06.2001; Aktenzeichen 7 AZR 443/00)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 14. Oktober 1999 – 19 Ca 19852/99 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den unbefristeten Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses sowie die Verpflichtung der Beklagten zur einstweiligen Weiterbeschäftigung des Klägers.

Der seit dem Jahre 1990 promovierte Kläger war aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages vom 29.03.1990 (Bl. 6 f. d. A) zunächst vom 01. Februar 1990 bis zum 28. Februar 1994 als wissenschaftlicher Assistent an der ehemaligen Sektion Physik der Beklagten tätig. Mit Schreiben vom 08. Juli 1992 (Bl. 24 d. A.) beantragte er seine Übernahme auf verschiedene Stellenarten. Auf entsprechende Empfehlung der Struktur- und Berufungskommission beschloß die Personalkommission der Beklagten am 26. August 1993, den Kläger als wissenschaftlichen Assistenten für die Dauer von drei Jahren ab Vertragsschluß zu übernehmen (Protokoll der 52. PK-Sitzung, Bl. 27 f. d. A.). Unter dem 30.09.1993 schlossen die Parteien einen weiteren Vertrag, auf dessen Grundlage der Kläger vom 01.10.1993 bis zum 30.09.1996 befristet als wissenschaftlicher Assistent unter Zuordnung zum Fachbereich Physik für die Beklagte tätig wurde (Bl. 8 bis 10 d. A.).

Am 01.10.1996 schlossen die Parteien erneut einen Arbeitsvertrag, der nunmehr den befristeten Einsatz des Klägers bis zum 30.09.1999 als wissenschaftlicher Assistent für die Ableistung der zweiten Dienstzeitperiode gemäß §§ 104, 105 Abs. 1, 2 Berliner Hochschulgesetz bei der Beklagten beinhaltete (Bl. 11 bis 13 d. A.). Inzwischen hat der Kläger eine Habilitationsschrift vorgelegt, das entsprechende Verfahren ist allerdings noch nicht abgeschlossen.

Mit seiner am 09. Juli 1999 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen Klage hat der Kläger sich gegen die Befristung seines Arbeitsverhältnisses gewandt. Er hat die Auffassung vertreten, daß auch der noch vor dem Beitritt der ehemaligen DDR geschlossene Arbeitsvertrag auf die sechsjährige Höchstbefristungsdauer anzurechnen wäre, denn er hätte stets die gleichen Aufgaben ausgeführt. Entscheidend wäre die tatsächliche Abwicklung des Rechtsverhältnisses. Die Höchstbefristungsdauer wäre zudem bereits deshalb überschritten, weil die Personalkommission am 26. August 1993 seine Übernahme als wissenschaftlicher Assistent beschlossen hätte. Dies stellte einen Gesetzesvollzug nach dem Hochschulpersonalübernahmegesetz dar.

Der Kläger hat beantragt

  1. festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung zum 30.09.1999 beendet worden ist;
  2. hilfsweise für den Fall der Klagestattgabe, die Beklagte zu verurteilen, ihn als wissenschaftlichen Assistenten im Fachbereich Physik im Umfang von 40 Wochenstunden bis zum rechtskräftigen Abschluß des hier anhängig gemachten Verfahrens weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, daß der „DDR-Vertrag” nicht anzurechnen wäre; denn dabei hätte es sich um ein völlig anderes Rechtsverhältnis gehandelt. Dies zeigte sich u. a. daran, daß der wissenschaftliche Assistent nach den damals geltenden Vorschriften nicht verpflichtet gewesen wäre, nach der Promotion eine andere wissenschaftliche Qualifikation anzustreben. Auch hätte ihm kein Anspruch auf Einräumung ausreichender Zeit für eigene wissenschaftliche Arbeit zugestanden.

Mit einem am 14. Oktober 1999 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht Berlin – 19 Ca 19852/99 – die Klage abgewiesen. Es hat dies im wesentlichen damit begründet, daß die Befristung des letzten Arbeitsvertrages der Parteien, auf die es insoweit entscheidend ankomme, sachlich gerechtfertigt gewesen sei. Der notwendige Sachgrund ergebe sich unmittelbar aus § 48 HRG, der angesichts der Tätigkeit des Klägers als wissenschaftlicher Assistent auf sein Arbeitsverhältnis anzuwenden sei. Ein Verstoß gegen die darin normierte nur einmalige Verlängerungsmöglichkeit liege nicht vor. Sei schon unklar, ob der Vertrag vom 30.09.1993, der vor dem Inkrafttreten des HRG am 03.10.1993 abgeschlossen worden wäre, als ein solcher nach dem HRG zu werten sei, so daß insoweit Bedenken möglicherweise gar nicht erhoben werden könnten, gelte nichts anderes aber auch für den Fall, daß man dies anders sehen wollte. Der Vertrag vom 29.03.1990 könne nämlich nicht in die Höchstbefristungsdauer einbezogen werden, weil der Kläger nach seiner Bezeichnung zwar „wissenschaftlicher Assistent” gewesen sei, dieses durch die MVO konkretisierte Rechtsverhältnis jedoch kein solches nach dem HRG gewesen sei. Auf die Arbeit des Klägers an der Habilitationsschrift bereits während di...

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