Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialkassenbeiträge. bauliche Leistungen. Verlegung von Doppelböden. Zusatzversorgungskasse

 

Leitsatz (amtlich)

Die Verlegung von sogenannten Doppelböden mit beschichtetem Bodenbelag wird von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 38 VTV erfasst. Es werden bauliche Leistungen, nämlich die Herstellung eines eigenständigen, tragfähigen, begehbaren Fußbodens erbracht.

 

Leitsatz (redaktionell)

Hinweis der Geschäftsstelle:

Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in 7facher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.

 

Normenkette

VTV § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 38, §§ 50, 34

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 14.01.2000; Aktenzeichen 15 Ca 74040/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.10.2001; Aktenzeichen 10 AZR 45/01)

 

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 14.01.2000 – 15 Ca 74040/99 – wird auf seine KO.en zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tarifvertraglicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.

Er nimmt den Beklagten auf Zahlung von Beiträgen für die Monate Oktober 1996 bis Juni 1997 in der rechnerisch unstreitigen Höhe von 24.968,03 DM in Anspruch.

Strittig ist zwischen den Parteien allein die Zuordnung des Betriebes des Beklagten zu den Tarifverträgen des Baugewerbes.

Der Beklagte betreibt im Tarifgebiet Berlin-O. ein Unternehmen. Er beschäftigt sich mit der Montage von sogenannten Doppelböden. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um industriell gefertigte Systemteile, die in der Regel aus vorgefertigten Bodenplatten unterschiedlicher Materialien in einer Größe von 60 × 60 cm bestehen. Diese Platten werden mittels höhenverstellbaren Stützen auf einen bereits vorhandenen Fußboden errichtet. Die Bodenplatten sind teilweise werkseitig mit einem Belag versehen (Linoleum, PVC, Teppichboden oder Parkett), teilweise versieht der Beklagte die Platten selber vorab in seiner Werkstatt mit dem vom Kunden gewünschten Belag. Diese Platten werden sodann beim Kunden vor Ort auf die vom Beklagten verwandte Unterkonstruktion gelegt. Im Einzelfall erfolgt die Verlegung der von dem Beklagten vorgefertigten Platten auch durch von ihm beauftragte Dritte.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das Verlegen des Doppelbodens sei als bauliche Leistung im Sinne des § 1 Abs. 2 VTV anzusehen.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 24.968,03 DM zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, sein Betrieb unterfalle nicht dem Geltungsbereich des VTV. Er betreibe lediglich eine Fußbodenverlegung.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 14. Januar 2000, auf dessen Tatbestand verwiesen wird, der Klage stattgegeben. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils (Bl. 11 bis 19 d.A.) Bezug genommen.

Gegen dieses, ihm am 11. Februar 2000 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 10. März 2000 Berufung eingelegt und diese am 5. April 2000 begründet.

Der Beklagte hält an seiner Auffassung fest, dass die Montage von Doppelböden dem Fußbodenverlegehandwerk und damit dem Raumausstattergewerbe zuzurechnen sei. Er hat vorgetragen, er verlege die Doppelböden zum Zwecke der Herstellung eines planen Fußbodens. Die mit dem vom Kunden gewünschten Bodenbelag applizierten Doppelböden dienten nicht der Vollendung von Bauwerken, sondern hätten Verschönerungscharakter. Sie seien auch kein wesentlicher Bestandteil des Bauwerks. Eine schnelle Demontage und Auswechselung sei möglich, ohne Beschädigungen zu verursachen. Das Bauwerk sei ohne den Einbau von Doppelböden fertig und habe auch Bestand. Eine Verarbeitung von Estrich sei nicht notwendig; eine Verbindung von Bauarbeiten mit solchen der Fußbodenverlegung liege nicht vor, weil die Bodenplatten auf dem im Bauwerk bereits vorhandenen Boden verlegt würden. Die Tatsache, dass Hohlräume unter den Bodenplatten für das Verlegen von Leitungen genutzt werden könnten, sei nur ein positiver Nebeneffekt. Es erfolge eine eigenständige und gesonderte Behandlung bezüglich der Verlegung von Doppelböden und der dazugehörigen Belagsverlegung. Auf die Oberbelagsverlegearbeiten entfielen mehr als 70 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit. Für die reine Verlegung der Doppelbodenplatten benötige er zwei Minuten pro Platte; dies entspräche ca. 6 Minuten pro Quadratmeter.

Wegen des von dem Beklagten behaupteten Arbeits- und Zeitaufwandes seiner Tätigkeiten im übrigen wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 5. Juni 2000 (Bl. 63 bis 65 d.A.) Bezug genommen.

Schließlich weist der Beklagte darauf hin, dass er dem Kläger bereits 1998 mehrere (56) bundesweit operierende Firmen benannt habe, die entsprechende Tätigkeiten wie er ausübten, bisher von dem Kläger jedoch noch nicht zu Beitragszahlungen herangezogen bzw. von ihm erfasst worden seien.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 14...

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