Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluß von Heimarbeitern durch Versorgungsrichtlinien von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Heimarbeiter sind auch dann keine Betriebsangehörigen im Sinne der Versorgungsrichtlinien einer Gruppen-Unterstützungs-Kasse, wenn sie ausschließlich für ein Träger-Unternehmen gearbeitet haben.

2. Schließen Versorgungsrichtlinien Heimarbeiter ausdrücklich vom Erwerb einer Anwartschaft auf Versorgungsleistungen aus, so verstößt eine solche Regelung weder geger nationale noch gegen europarechtliche Bestimmungen. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz findet auf Heimarbeitsverhältnisse keine Anwendung. Ob Heimarbeiter Arbeitnehmer im Sinne des Art. 119 EG-Vertrag (juris EWGVt) sind, kann dahingestellt bleiben. Der zeitliche Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist durch das Protokoll von Maastricht eingeschränkt worden.

 

Normenkette

BetrAVG § 17 Abs. 1 S. 2; BetrVG 1972 § 6; EWGVtr Art. 119; HAG § 2

 

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Urteil vom 17.10.1995; Aktenzeichen 14 Ca 10679/94)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 17. Oktober 1995 – Az.: 14 Ca 10679/94 – wird auf Kosten der Berufungsführerin zurückgewiesen.

2. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die überwiegend als Heimarbeiterin beschäftigte Klägerin eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erworben hat.

Die am … 1958 geborene Klägerin stand vom 27. Juni 1977 bis zum 01. Juli 1979 als Arbeitnehmerin in den Diensten der Beklagten. Aufgrund des am 17. Juli 1979 unterzeichneten als „Arbeitsvertrag (Heimarbeitsverhältnis)” bezeichneten Vertrages (Bl. 48/50 d. A.), wurde sie ab dem 01. Juli 1979 als Heimarbeiterin beschäftigt. Die ausgeführte Arbeit wurde im Stücklohn vergütet. Das durchschnittliche Einkommen der Klägerin belief sich zuletzt auf DM 3.495,–.

Die Beklagte kündigte die Heimarbeitsverhältnisse der von ihr beschäftigten 31 Heimarbeiterinnen, das der Klägerin mit Schreiben vom 31. Mai zum 30. September 1994. Wegen der Frage, ob die Heimarbeiterinnen von einem mit dem Betriebsrat vereinbarten Sozialplan erfaßt wurden, haben die Parteien in einem weiteren Rechtsstreit gestritten, der durch Vergleich beigelegt worden ist.

Die Beklagte sowie weitere vier Unternehmen haben die … gegründet, die nach Maßgabe der Richtlinien vom 20. April 1967/10. Juni 1969 (Bl. 10-12 d. A.; zukünftig: Richtlinien 1967) und der sie ablösenden ab dem 01. Januar 1987 geltenden Richtlinien (Bl. 18-24 d. A.; zukünftig: Richtlinien 1987) Versorgungsleistungen gewährt. Ein Anspruch auf diese Versorgungsleistungen besteht im Falle der Erfüllung der in den Richtlinien aufgestellten Voraussetzungen durch den Eintritt in die Dienste einer der Gesellschaften der Unterstützungskasse aufgrund einer Gesamtzusage. Versorgungsleistungen werden an den begünstigten Personenkreis gewährt, wenn bei Eintritt des Versorgungsfalles der Mitarbeiter dem Unternehmen mindestens zehn anrechnungsfähige Dienstjahre angehört hat.

Nach den Richtlinien 1967 sollten Unterstützungen unter näher aufgestellten Voraussetzungen „an alle Betriebsangehörigen” gezahlt werden. Unter § 2 der Richtlinien 1987 ist der Kreis der Versorgungsberechtigten wie folgt bestimmt:

  1. Jeder Mitarbeiter der Unternehmen – ausgenommen jedoch die nachfolgend in Ziffer 2 genannten Mitarbeiter – erwirbt mit dem Beginn seines Arbeitsverhältnisses, frühestens jedoch mit Vollendung des 20. Lebensjahres, eine Anwartschaft auf betriebliche Versorgungsleistungen; dieser Zeitpunkt ist der Zeitpunkt der Versorgungszusage gemäß § 1 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 (BetrAVG).
  2. Eine Anwartschaft können die nachfolgend genannten Mitarbeiter die nicht als Betriebsangehörige im Sinne der Richtlinien gelten, nicht erwerben:

    1. Mitarbeiter nichtdeutscher Staatsangehörigkeit, die vom Unternehmen ausschließlich zur Beschäftigung an Orten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder West-Berlin eingestellt werden.
    2. Mitarbeiter, die bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 55. Lebensjahr vollendet haben,
    3. aushilfsweise beschäftigte Mitarbeiter, Heimarbeiter im Sinne des Heimarbeitergesetzes, sowie Mitarbeiter, die eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 SGB IV oder eine unständige Beschäftigung im Sinne des § 441 RVO bzw. § 118 AVG ausüben oder bei deren Beschäftigung der Arbeitgeber gemäß § 1385 RVO bzw. § 122 AVG die Pflichtbeiträge allein zu tragen hat.

Die Beklagte hat drei Heimarbeiterinnen im Jahre 1987 schriftlich eine betriebliche Altersversorgung zugesagt.

Die Klägerin meint, ihr stehe eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft zu. Auch Heimarbeiterinnen seien als Betriebsangehörige im Sinne der Richtlinien 1967 anzusehen gewesen, die nicht ohne Grund nach den Richtlinien 1987 von Versorgungsleistungen ausgeschlossen werden könnten.

Die Richtlinien 1987 verstießen auch dadurch, daß sie Heimarbeiter vom begünstigten Pers...

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