Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Urteil vom 23.03.1994; Aktenzeichen 2 Ca 156/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 10.09.2002; Aktenzeichen 3 AZR 595/01)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom23.03.1994, Aktenzeichen: 2 Ca 156/93 werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Berechnung der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.

Der Kläger verlangt von der beklagten Unterstützungskasse eine Betriebsrente auf der Grundlage der Leistungsrichtlinien vom 10.07.1975 i. d. F. vom 30.10.1980. Die Beklagte ist der Auffassung, dass diese wirksam durch die Leistungsrichtlinien vom 04. Juli 1985 abgelöst wurden.

Der am 05.10.1944 geborene Kläger ist seit dem 01.09.1959 bei dem Trägerunternehmen der Beklagten beschäftigt und wird voraussichtlich zum 31.10.2009 altershalber dort ausscheiden. Der Arbeitsvertrag des Klägers enthält einen Hinweis darauf, dass für das Arbeitsverhältnis die in Form einer Gesamtbetriebsvereinbarung abgeschlossene Arbeitsordnung Anwendung findet. In deren Ziffer 2.13 heißt es:

„Unterstützungseinrichtung

Der Unterstützung der Mitarbeiter im Alter bzw. ihrer Hinterbliebenen sowie in besonderen Not- und Härtefällen dient die … Unterstützungs-GmbH [1] .

Die Einzelheiten und die Voraussetzungen für Art. und Höhe der Leistungen sind der Satzung und den Richtlinien zu entnehmen, die bei der Personalabteilung und dem Betriebsrat eingesehen werden können…”

Die … Unterstützungs-GmbH hat nach ihrer Satzung vier Geschäftsführer, von denen zwei auf Vorschlag der Arbeitgeberin und zwei auf Vorschlag des Gesamtbetriebsrats durch die Gesellschafterversammlung zu bestellen sind. Die von der Gesellschaft zu gewährenden Unterstützungen werden von der Geschäftsführung nach den von einem achtköpfigen Beirat gegebenen Richtlinien festgesetzt, wobei vier Mitglieder des Beirates von Seiten der Arbeitgeberin und vier Mitglieder vom Gesamtbetriebsrat benannt werden. Gemäß §§ 2, 3 der Satzung handelt es sich bei den von der Unterstützungskasse gewährten Leistungen um freiwillige, auf die ein Rechtsanspruch nicht besteht

Bis zum 31. Dezember 1984 bestimmten sich die Versorgungsrechte nach den von Beirat beschlossenen Richtlinien der Unterstützungskasse vom 10. Juli 1975, die in den Folgejahren durch den Beirat in einzelnen Punkten geändert worden waren (Richtlinien 1975). Nach diesen Richtlinien konnten die Mitarbeiter eine betriebliche Altersrente erhalten, die sich wie folgt errechnete: Bemessungsgrundlage war das durchschnittliche Bruttomonatseinkommen der letzten fünf Jahre. Der Rentengrundbetrag nach Ablauf einer zehnjährigen Wartezeit betrug 10 % dieses Betrages. Er stieg mit Jedem weiteren Beschäftigungsjahr um 0,5 %, es sei denn, die Bemessungsgrundlage lag oberhalb der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsbemessungsgrenze. In diesem Fall fand eine zusätzliche Steigerung um 1 % des Betrages statt, der über der Beitragsbemessungsgrenze lag. Die betriebliche Rente durfte nicht mehr als 35 % und zusammen mit den gesetzlichen Versorgungsleistungen nicht mehr als 75 % des durchschnittlichen Bruttomonatseinkommens der letzten drei Jahre betragen.

Im Herbst 1984 trat das Trägerunternehmen an den Gesamtbetriebsrat heran, um die künftigen Belastungen aus der betrieblichen Altersversorgung zu begrenzen. Zur Vermeidung der Schließung des Versorgungswerks für neu eintretende Mitarbeiter einigten sich Gesamtbetriebsrat und Trägerunternehmen durch Gesamtbetriebsvereinbarung vom 20.03.1985 (im Folgenden: GBV 1985) darauf, dass allen Mitarbeitern für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr ab dem 01.01.1985 nur noch ein fester Rentenbetrag pro Dienstjahr gewährt wird. Auf Grundlage der GBV 1985 beschloss der Beirat der Beklagten einstimmig am 04.07.1985 neue Richtlinien der Unterstützungskasse für die Gewährung von Versorgungsleistungen mit Wirkung ab 01. Januar 1985 (Richtlinien 1985). Unter §§ 20,22 finden sich folgende Übergangsvorschriften:

„§ 20 Versorgungsfälle bis 31.12.1989

Mitarbeiter, die nach dem 31.12.1929 geboren wurden und deren Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen vor dem 01.01.1985 begonnen hat, erhalten Versorgungsleistungen:

  1. Nach den bisherigen Richtlinien, wenn der Versorgungsfall vor dem 01.01.1990 eintritt.
  2. Nach den vorliegenden Richtlinien, wenn der Versorgungsfall nach dem 31.12.1989 eintritt.

§ 22 Besitzstand zum 31.12.1984

1. Für alle unter § 20 b) dieser Richtlinien fallenden Mitarbeiter errechnet sich die betriebliche Altersversorgung aus einem Besitzstandsbetrag zum 31.12.1984 auf der Basis der bisherigen Richtlinien in Verbindung mit den nachfolgenden Regelungen sowie aus einem Rentenbetrag, der sich für die Dienstzeit ab 01.01.1985 nach den vorliegenden Richtlinien bestimmt.

2. Der Besitzstandsbetrag entspricht dem nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ermittelten zeitanteiligen DM-Betrag, wobei als rentenfähig...

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