Bezüglich des Anspruchumfangs ist zu unterscheiden zwischen den Arbeitnehmern, die Krankenbezüge nach der Regelung des § 37 BAT erhalten und den Arbeitnehmern, die Krankenbezüge nach § 71 BAT erhalten.

4.1 Regelung nach § 37 BAT

Nach § 37 Abs. 2 BAT erhält der Arbeitnehmer bis zur Dauer von 6 Wochen Krankenbezüge in Höhe der Urlaubsvergütung. Nach Ablauf der 6 Wochen erhält er nach § 37 Abs. 3 BAT einen Krankengeldzuschuss. Dabei wird Krankengeldzuschuss bei einer Beschäftigungszeit von mehr als 1 Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche und bei einer Beschäftigungszeit von mehr als 3 Jahren längstens bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Auf diese Fristen werden Zeiten einer Kurmaßnahme i. S. d. § 37 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT im Umfang vonhöchstens 2 Wochen nicht angerechnet (§ 37 Abs. 4 Unterabs. 3 BAT). Der Arbeitnehmer kann in diesem Fall den Krankengeldzuschuss bis zum Ablauf der 15. oder 28. Woche seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit erhalten. Der Zeitraum der Kurmaßnahme muss jedoch zumindest teilweise in den Bezugszeitraum für den Krankengeldzuschuss (7.–13. bzw. 26. Woche) fallen. Die Kurmaßnahme muss also entweder zu Beginn der 7. Woche noch andauern oder vor Ablauf der 13. bzw. 26. Woche begonnen haben. Endet die Kurmaßnahme innerhalb von 2 Wochen nach Beginn des Bezugszeitraumes für den Krankengeldzuschuss (7. Woche), werden nur die in den Bezugszeitraum fallenden Tage derKurmaßnahme nicht auf den Bezugszeitraum angerechnet. Auf den Ablauf der 6-Wochen-Frist für den Bezug von Krankenbezügen in Höhe der Urlaubsvergütung wirkt sich diese neue Regelung nicht aus.

 
Praxis-Beispiel

Ein Arbeitnehmer hat aufgrund seiner Beschäftigungszeit von mehr als 3 Jahren Anspruch auf Krankengeldzuschuss längstens bis zum Ende der 26. Woche seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Er nimmt erst nach Ablauf von 35 Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit die Arbeit wieder auf. Liegt eine Kurmaßnahme z.B.

 

Zwischen der ..... Woche

der Arbeitsunfähigkeit

erhält der Arbeitnehmer den Krankengeldzuschuss

bis zum Ablauf der .... Woche seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit
2-6 26
3-7 27
10-14 28
25-29 28
27-31 26

Diese Regelung gilt nur für Kurmaßnahmen, die ab dem 1. September 1995 angetreten werden. Auf Kurmaßnahmen, die vor diesem Termin angetreten wurden, findet der bis zum 31. August 1995 geltende § 50 Abs. 1 BAT Anwendung, auch wenn die Kurmaßnahme nach dem 1. September 1995 noch andauert.

Diese Nichtanrechnung von Zeiten einer Kurmaßnahme auf die Bezugsfristen für den Krankengeldzuschuss ist auch in den Fällen zu beachten, in denen der kalenderjährliche Höchstbezugszeitraum für Krankenbezüge von Bedeutung ist (§ 37 Abs. 5 Unterabs. 1 BAT i. V. m. § 37 Abs. 4 Unterabs. 3 BAT).

 
Praxis-Beispiel

Arbeitnehmer A ist seit 4 Jahren bei der Gemeinde beschäftigt. Er hat nach § 71 Abs. 6 von seinem Wahlrecht Gebrauch gemacht und die Anwendung des § 37 BAT beantragt. Er ist nun innerhalb eines Kalenderjahres jeweils aufgrund einer anderen Ursache arbeitsunfähig erkrankt.

  • Vom Beginn der 3. bis zum Ablauf der 16. Woche des Kalenderjahres (= 14 Wochen)
  • vom Beginn der 21. bis zum Ablauf der 26. Woche des Kalenderjahres (= 6 Wochen) und
  • vom Beginn der 40. bis zum Ablauf der 50. Woche des Kalenderjahres (= 11 Wochen).

Während der ersten Erkrankung in diesem Kalenderjahr hat A eine Kurmaßnahme in Anspruch genommen, die von der 10. bis zur 14. Woche der Arbeitsunfähigkeit andauerte.

A hat für die erste Erkrankung bis zum Ablauf der 14. Woche der Arbeitsunfähigkeit und für die zweite Erkrankung bis zum Ablauf der 6. Woche der Arbeitsunfähigkeit Krankenbezüge erhalten (insgesamt für 20 Wochen). Auf den Zeitraum der ersten Erkrankung werden 2 Wochen nicht angerechnet, da die Kurmaßnahme vorliegend mit mindestens 2 Wochen innerhalb des Bezugszeitraums für den Krankengeldbezug zu Buche schlägt. Daher sind nur (12 + 6 =) 18 von 26 Wochen verbraucht. Aus Anlass der dritten Erkrankung innerhalb desselben Kalenderjahres kann A daher nur noch für 8 Wochen Krankenbezüge (davon für 6 Wochen Krankenbezüge in Höhe der Urlaubsvergütung und für 2 Wochen Krankengeldzuschuss) erhalten.

4.2 Regelung nach § 71 BAT

Ähnlich wie bei der Regelung des § 37 BAT werden Zeiten einer Kurmaßnahme im Umfang von höchstens 2 Wochen nicht auf die Bezugsfristen der Krankenbezüge angerechnet (§ 71 Abs. 2 Unterabs. 3 BAT). Der Arbeitnehmer kann in diesen Fällen unter bestimmten Voraussetzungen Krankenbezüge bis zum Ablauf der 11., 14., 17., 20. oder 28. Woche seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit erhalten. Der Zeitraum der Kurmaßnahme muss jedoch zumindest teilweise in dem Bezugszeitraum des § 71 Abs. 2 Unterabs. 1 S. 2 BAT (7.–9. bzw. 12., 15., 18. oder 26. Woche) fallen. Endet dieKurmaßnahme innerhalb der 7. oder 8. Woche, werden nur die in die 7. oder 8. Woche fallenden Tage der Kurmaßnahme nicht auf den Bezugszeitraum angerechnet.

Während der Dauer der Kurmaßnahme erhalten die Arbeitnehmer statt der Urlaubsvergütung einen Krankengeldzuschuss (§ 71 Abs. 3 BAT). Dies gilt allerdings nur, soweit die Kurmaßnahm...

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