Da für diese Arbeitnehmer eine Bewilligung durch einen Sozialversicherungsträger ausscheidet, genügt die ärztliche Verordnung einer medizinischen Vorsorge oder Reha-Maßnahme.

Hat der Arbeitgeber Zweifel an der medizinischen Indikation der Kurmaßnahme, muss er dies durch konkrete Tatsachen untermauern. Die Rechtslage ist vergleichbar mit den Fällen, in denen der Arbeitgeber die Richtigkeit einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angreift. Im Zweifelsfall ist ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen. Ähnliches gilt bei konkreten Zweifeln an der stationären Unterbringung während der Kur sowie bezüglich der Prüfung, ob die Kureinrichtung vergleichbar ist mit einer vom Sozialversicherungsträger anerkannten Einrichtung.

Die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Unterabs. 2 und § 71 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT können auch bei einer Müttergenesungs-Kur (§ 41 SGB V) erfüllt sein, wenn die Kurmaßnahme in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird.

Für die Durchführung von Kurmaßnahmen, die nicht von der Regelung des § 37 Abs. 1 Unterabs. 2 / 71 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT erfasst werden, muss Erholungsurlaub genommen werden. Insbesondere für eine sog. freie Badekur, bei der ohne stationäre Unterbringung Behandlungen bzw. Anwendungen in Anspruch genommen werden, besteht kein Anspruch auf Krankenbezüge. Desgleichen auch für sog. Nachkuren und Schonzeiten. Hingegen ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen für die sich an die Maßnahme anschließende Zeit Erholungsurlaub zu gewähren. Diese sich aus § 7 Abs. 1 S. 2 BUrlG ergebende gesetzliche Verpflichtung haben die Tarifvertragsparteien nunmehr in § 47 Abs. 6 Unterabs. 3 BAT festgelegt. Diese Regelung ist zwingend. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer weder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer noch dringende betriebliche Belange entgegenhalten.

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