Das zum 1. Juni 1994 neu in Kraft getretene Entgeltfortzahlungsgesetz hat in § 9 bundeseinheitlich und für alle Arbeitnehmergruppen zusammenfassend das Recht der Kur- und Heilverfahren neu geregelt. Die bisherigen Begriffe "Vorbeugungs-, Heil- oder Genesungskur" (§ 7 des alten Lohnfortzahlungsgesetzes) sind durch die Begriffe des Sozialrechts "Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation" ersetzt worden. Inhaltlich hat sich durch diese Begriffsänderung nichts geändert. Daher kann in Zweifelsfällen die zum alten Lohnfortzahlungsrecht ergangeneRechtsprechung herangezogen werden.

Bei den "Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation" handelt es sich um Leistungen, die den Zielen und Grundsätzen, wie sie auch für die berufsfördernden Leistungen zur Reha gelten, unterstehen. Zum Leistungskatalog gehören auch die Vorsorgekuren zur Krankheitsverhütung sowie zur Vermeidung von Pflegebedürftigkeit. In Abgrenzung zur Krankenhausbehandlung handelt es sich bei Kuren um eine Kombination verschiedenartiger medizinischer und pflegerischer Maßnahmen, die in Bade- oder Kurorten i. d. R. im Inland erbracht werden.

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