Zwischen einer vorangegangenen Abmahnung und einem späteren Fehlverhalten, auf das der Arbeitgeber seine Kündigung stützt, muss ein gleichartiger Unrechtsgehalt bestehen, die Abmahnung muss insoweit "einschlägig" sein.

 
Praxis-Beispiel

Bejaht wurde Gleichartigkeit zwischen abgemahnten Arbeitszeitverstößen einerseits und andererseits dem Kartenspielen während der Arbeitszeit[1], zwischen abgemahntem, wiederholtem Nichterscheinen bzw. verspätetem Erscheinen am Arbeitsplatz einerseits und andererseits dem vorzeitigen Verlassen des Arbeitsplatzes.[2]

Verneint wurde die Gleichartigkeit zwischen abgemahnten Arbeitszeitverstößen einerseits und andererseits dem Nichterscheinen zu einem anberaumten Besprechungstermin, dem nicht termingerechten Fertigstellen eines Erfahrungsberichtes und der unbefugten Abgabe von Erklärungen für den Arbeitgeber; zwischen abgemahntem Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund Alkoholgenusses einerseits und andererseits dem Entzug der Fahrerlaubnis wegen Begehung einer Verkehrsunfallflucht; zwischen abgemahntem Zuspätkommen sowie unentschuldigtem Fehlen einerseits und andererseits Nebenpflichtverstößen in Form eines heilungsverzögernden Verhaltens während krankheitsbedingter Fehlzeiten.

[1] LAG Berlin, Rechtsprechung zum Kündigungsrecht: Stand Februar 1993 (RzK) I 6a Nr. 34 (S. 41).
[2] Arbeitsgericht Berlin, Rechtsprechung zum Kündigungsrecht: Stand Februar 1993 (RzK) I 5i Nr. 36 (S. 40).

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