Dem Arbeitgeber obliegt die Darlegungs- und Beweislast für den Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs. Daher sollte dem Nachweis besondere Sorgfalt gewidmet werden. Beachten Sie insbesondere, dass der Nachweis der Absendung nicht genügt und dass auch das Verwaltungszustellungsgesetz mit seinen Zugangsfiktionen hier nicht anwendbar ist.

Die unsicherste Art der Zustellung ist die Übersendung durch einfachen Brief. Bestreitet der Empfänger den Zugang, ist ein Nachweis nicht möglich. Auch die Zustellung per Einschreiben ist mit Risiken behaftet, wenn der Postbote niemand antrifft. Denn die Hinterlassung des Benachrichtigungsscheins bewirkt keine Zustellung. Zugang liegt erst vor, wenn der Empfänger den Brief abholt. Dies gilt auch bei einem Einschreiben mit Rückschein. Allerdings ist hier der Nachweis des Zugangs einfach, wenn der Empfänger den Brief in Empfang nimmt.

Auch bei der Zustellung per Postzustellung mit Zustellungsurkunde liegt Zustellung erst vor bei Aushändigung des Briefs.

 
Praxis-Tipp

Stellen Sie zu durch persönliche Übergabe mit Empfangsbestätigung. Ist dies nicht möglich, empfiehlt sich eine Überbringung durch Boten an die Privatanschrift. Der Bote hat Datum und Uhrzeit der Aushändigung oder des Einwurfs in den Briefkasten schriftlich festzuhalten.

Die sicherste, wenn auch zeitraubenste Art der Zustellung, ist die förmliche Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher nach den Vorschriften der ZPO. Der Gerichtsvollzieher wird persönlich beauftragt (§ 167 ZPO). Er stellt regelmäßig persönlich zu. Ist der Empfänger abwesend, erfolgt eine Ersatzzustellung, indem das Kündigungsschreiben bei der Post oder der Geschäftsstelle des Amtsgerichts niedergelegt und der Empfänger hiervon benachrichtigt wird. Damit ist die Zustellung vollzogen. Eine Abholung des Empfängers ist nicht erforderlich.

Ist der Aufenthalt des Arbeitnehmers trotz Nachforschungen beim Einwohnermeldeamt und der zuletzt zuständigen Postdienststelle unbekannt, besteht die Möglichkeit der öffentlichen Zustellung nach § 203 ZPO.

Hat der Empfänger den – rechtzeitigen – Zugang der Kündigung vereitelt (z.B. fehlender Briefkasten, Nichtabholung oder verspätete Abholung des Einschreibens), muss er sich so behandeln lassen, als ob die ursprüngliche Kündigung zugegangen wäre, wenn der Arbeitgeber die Kündigung nach Kenntnis der Umstände unverzüglich wiederholt.

Hat der Empfänger die Annahme grundlos verweigert, gilt die Kündigung als zugegangen.

Mit Zugang wird die Kündigung wirksam. Vor dem Zugang ist noch eine einseitige Rücknahme möglich, wenn dem Empfänger entweder vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht (§ 130 Abs. 1 BGB). Danach ist eine Rücknahme nur noch einverständlich möglich.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge