Der Arbeitnehmer kann sowohl im Fall der ordentlichen Kündigung nach § 9 KSchG wie auch im Fall der außerordentlichen Kündigung nach § 13 KSchG den Auflösungsantrag stellen.

Diese Erweiterung der Rechte des Arbeitnehmers, die auch im Fall eines Arbeitnehmers in leitender Funktion gilt[1] ist nicht verfassungswidrig. Es liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, da der soziale Status des Arbeitnehmers im Fall der außerordentlichen Kündigung erheblich stärker betroffen wird, als im Fall der ordentlichen Kündigung.[2]

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