1Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
1. (weggefallen)
2. |
Krankenhäuser im Straf- oder Maßregelvollzug, |
3. |
Polizeikrankenhäuser, |
2§ 28 bleibt unberührt. 3§ 26f findet hinsichtlich der Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen auch Anwendung, soweit die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten trägt.[1]
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