Beim Eigenbetrieb handelt es sich um eine durch Eigenbetriebsrecht geschaffene Betriebsform. Der Eigenbetrieb besitzt ebenso wie der Regiebetrieb keine eigene Rechtspersönlichkeit. Er ist aber durch weitgehende organisatorische und wirtschaftliche Selbständigkeit gegenüber dem Träger gekennzeichnet. Wie bereits beim Regiebetrieb ausgeführt, besteht zwischen einem gut ausgestalteten Regiebetrieb mit weitestgehenden Zuständigkeiten und einem Eigenbetrieb so gut wie kein substantieller Unterschied. Der Regiebetrieb wird formal dem Haushalt des Krankenhausträgers zugeordnet, während das in der Rechtsform des Eigenbetriebs betriebene Krankenhaus Sondervermögen bildet. Um vom Regiebetrieb zum Eigenbetrieb zu kommen, muss nur eineBetriebssatzung erlassen werden.

In der Satzung ist insbesondere zu regeln:

  • Name und Sitz des Eigenbetriebs;
  • Zweck (Gegenstand) des Eigenbetriebs;
  • Gemeinnützigkeit;
  • die Organe des Eigenbetriebes und deren Zuständigkeiten.

Zur GmbH unterscheidet sich der Eigenbetrieb insbesondere dadurch, dass er rechtlich nicht selbständig ist und der Träger damit eine direktere Einwirkungsmöglichkeit auf den laufenden Betrieb hat. Die Kompetenzen der Trägerorgane und der betrieblichen Entscheidungsträger können jedoch in der Betriebssatzung detailliert geregelt werden.

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