Der Arzt ist zu zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Behandlung verpflichtet. Vor der Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die Mehrkosten verursachen, hat der Arzt Einvernehmen mit dem Krankenhausträger herbeizuführen. Die Richtlinien der Arzneimittelkommission sind zu beachten. Aufgrund prospektiv vorgegebener Budgets und aufgrund des Gesundheitsstrukturgesetzes auch gedeckelter Budgets muss die wirtschaftliche Erbringung im Chefarztvertrag deutlich herausgehoben werden. Der Chefarzt muss wissen, dass es sich um eine dienstvertragliche Pflicht handelt.

Die Krankenhausverwaltung sollte das Wirtschaftlichkeitsgebot konkretisieren. Dies geschieht durch die Vorgabe von jährlichen Abteilungsbudgets. Es sollte, wenn möglich, durch die Verwaltung und den Arzt gemeinsam erstellt werden. Ziel muss es darüber hinaus sein, durch Einführung einer "budgetabhängigen" (erfolgsabhängigen) Vergütung einen wirtschaftlichen Anreiz zur Einhaltung der Budgetvorgaben zu schaffen. Auf die Ausführungen unter Nutzungsentgelt wird verwiesen.

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