Auch Arbeitsunfähigkeit, die auf einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder einem nicht rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft beruht, löst den Anspruch des Beschäftigten auf Entgeltfortzahlung aus.

Eine Sterilisation ist im Fall der Einwilligung des Betroffenen in aller Regel nicht rechtswidrig.[1] Ein Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn er unter den in den §§ 218a, 218b und 219 StGB genannten Voraussetzungen erfolgt. Ein wegen einer Notlagenindikation erfolgter Abbruch der Schwangerschaft ist nur dann nicht rechtswidrig, wenn die Notlage in einem schriftlichen ärztlichen Attest festgestellt worden ist.

 
Praxis-Beispiel

Der Arzt bescheinigt in dem Attest hinsichtlich der Notlagenindikation, "dass die Schwangerschaft unerwünscht sei, dass die Versicherte bereits zwei Kinder im Alter von 11 und 9 Jahren habe, berufstätig und der Ehemann krank sei und die Versicherte zurzeit kein weiteres Kind aufziehen könne".

Dies stellt nach Auffassung des BAG lediglich die Darstellung einer vorübergehenden allgemeinen Bedrängnis dar und nicht die Feststellung einer Notlagenindikation, bei der der attestierende Arzt die Verantwortung für einen Schwangerschaftsabbruch mitträgt.[2]

Beachten Sie:

Bei Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch gibt es lediglich Entgeltfortzahlung für die Dauer von 6 Wochen (§ 3 Abs. 2 EFZG). Ein Krankengeldzuschuss wird hier nicht gezahlt. In § 22 Abs. 1 TVöD sind nur Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation der unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit gleichgestellt. Die Regelung zum Krankengeldzuschuss in § 22 Abs. 2 TVöD knüpft aber systematisch wie inhaltlich an Abs. 1 und damit dessen Geltungsumfang an.

[1] BGH, Urteil v. 29.6.1976, VI ZR 688/75, BGHZ 67, 48.

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