Das für die Stufenzuordnung maßgebende Vergleichsentgelt ist auf der Basis der am Stichtag tatsächlich erhaltenen Bezüge zu ermitteln. Damit haben die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck gebracht, dass im Rahmen der Überleitung keine umfangreichen Überlegungen dergestalt angestellt werden sollen, was dem Arbeitnehmer möglicherweise rechtlich zusteht oder nicht.

Dies bedeutet, dass nicht zugunsten des Arbeitnehmers Anwartschaften auf eine etwaige Höhergruppierung berücksichtigt werden können (von den in Absatz 2 geregelten Fällen abgesehen). Umgekehrt ist es dem Arbeitgeber verwehrt, im Zeitpunkt der Überleitung, also am Stichtag, zuungunsten des Arbeitnehmers davon auszugehen, dieser sei ungerechtfertigt in einer zu hohen Vergütungs- bzw. Lohngruppe eingruppiert, so dass die Zuordnung in eine entsprechend niedrigere Entgeltgruppe erfolgen müsse.

Maßgebend sind vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse am Stichtag.

Mit dem 6. Änderungstarifvertrag vom 20. November 2009 zum TV-V ist eine Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 3 eingefügt worden. Danach wird für Arbeitnehmer, die nicht für alle Tage des Monats vor dem Stichtag (Absatz 1 Satz 1) oder für keinen Tag dieses Monats Bezüge erhalten, das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätten sie für alle Tage dieses Monats Bezüge erhalten. Diese Regelung, die seit dem 1. Januar 2010 gilt, aber wohl schon vorher in allen entsprechenden Fällen von der Praxis so gehandhabt worden ist, ist der vergleichbaren Regelung zur Überleitung vom BAT in den TVöD nachgebildet (nämlich § 5 Abs. 6 TVÜ-VKA).

Da eine wortgleiche Protokollerklärung zu § 22a vereinbart worden ist, der die Überleitung vom TVöD in den TV-V regelt, lag es nahe, auch § 22 entsprechend zu ergänzen. Die praktische Bedeutung dieser Protokollerklärung dürfte allerdings im Rahmen von § 22 äußerst gering sein, da es kaum noch Versorgungsbetriebe im Bereich der VKA geben dürfte, auf deren Arbeitnehmer noch der BAT/BAT-O bzw. BMT-G/BMT-G-O Anwendung findet und bei denen demzufolge noch eine Überleitung nach § 22 in Betracht käme.

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