Begeht ein Kindergeldberechtigter eine Steuerhinterziehung, indem er es unterlässt, der Familienkasse mitzuteilen, dass Kindergeld für dieses Kind von einer anderen Stelle gezahlt wird (z. B. weil der Ehegatte im öffentlichen Dienst beschäftigt ist und das Kindergeld über seinen Arbeitgeber bezieht), so kann die Festsetzung des Kindergeldes nachträglich aufgehoben werden.

Dabei ist der Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 7 AO bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung gehemmt, die erst mit der letztmals zu Unrecht erlangten Kindergeldzahlung beginnt.[1]

Die Verjährung des Anspruchs der Familienkasse auf Rückforderung von aufgrund Steuerhinterziehung zu Unrecht gezahltem Kindergeld beginnt erst mit der letzten Auszahlung des Kindergeldes. Aus dem das Kindergeldrecht beherrschenden Monatsprinzip ist nicht herzuleiten, dass jede monatliche Auszahlung eine beendete Steuerstraftat darstellt, was zur Folge hätte, dass mit jeder Auszahlung für den jeweiligen Monat auch die Verfolgungsverjährung beginne.

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