Rz. 6

Abs. 2 ist eine Ermessensentscheidung des Leistungsträgers i. S. d. § 39 SGB I. Der Versicherte hat keinen Anspruch auf eine Vorauszahlung, nur darauf, dass der Leistungsträger sein Ermessen pflichtgemäß ausübt. Welcher Zeitraum, für den eine Zahlung im Voraus vorgenommen werden kann, als angemessen anzusehen ist, lässt die Vorschrift offen. Dem Leistungsträger steht insoweit ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Teilweise wird vorgeschlagen, sich daran zu orientieren, für welche Zeiträume Kapitalabfindungen gewährt werden können. Danach sollen Vorauszahlungen nur für deutlich darunterliegende Zeiträume gewährt werden (Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 96 Rz. 5; Lauterbach/Fröde, SGB VII, § 96 Rz. 12). Andererseits wird das Kriterium der Sicherung vor Überzahlung genannt. Durch Stellung einer Sicherheit sollen auch langfristige Vorauszahlungen möglich sein (Jung, Die BG 1999 S. 224). Auch Gründe der Verwaltungsvereinfachung sollen tragen können (Hauck/Graeff, SGB VII, § 96 Rz. 5) Maßgeblich dürfte der Leistungszweck als Orientierungspunkt sein. Dabei sind die Belange des Versicherten und die mit der Leistung beabsichtigte Hilfestellung zu berücksichtigen.

 

Rz. 7

Jedenfalls ist die Zustimmung des Leistungsberechtigten für die Vorauszahlung erforderlich. Da diese nicht formgebunden ist, soll auch eine stillschweigende Erklärung, etwa durch die widerspruchslose Annahme der Vorauszahlung genügen (allg. Meinung: Burchardt, SGB VII, § 96 Rz. 17; Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 96 Rz. 5; Lauterbach/Fröde, SGB VII, § 96 Rz. 11; Schmitt, SGB VII, § 96 Rz. 5; Ricke, in: KassKomm. SGB VII, § 96 Rz. 5). Dem ist entgegenzuhalten, dass das Gesetz dem Zustimmungserfordernis eine Schutzfunktion gegenüber dem Versicherten zuordnen will. Anderenfalls wäre dieser Teil der Vorschrift überflüssig. Schutz findet der Versicherte nur, wenn er sich ausdrücklich erklären muss. Zudem erfordert eine Zustimmung i. d. R. einen entsprechenden Erklärungswillen, von dem nicht ausgegangen werden kann, wenn der Versicherte seine Zahlungseingänge nicht regelmäßig kontrolliert.

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