Rz. 4

Nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 darf ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente (nur) deshalb nicht bestehen, weil der Tod nicht Folge eines Versicherungsfalles war und die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung einer Hinterbliebenenrente erfüllt wären (SG Gelsenkirchen, Urteil v. 4.4.2001, S 6 KN 130/00 U). Mithin darf die ursächliche Verknüpfung zwischen dem Versicherungsfall (bzw. einem von mehreren Versicherungsfällen) und dem Tod des Versicherten nicht gegeben sein (vgl. dazu § 63). Was stattdessen die Todesursache war, ist unerheblich. Stellt sich heraus, dass der Ursachenzusammenhang doch bestand, so ist eine bereits bewilligte Beihilfe zu entziehen, stattdessen Hinterbliebenenrente zu bewilligen und die bereits ausgezahlte Beihilfe darauf anzurechnen.

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