Rz. 30

Gemäß Abs. 3 Nr. 2c wird Waisenrente während der Dauer eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres gewährt. Es müssen hinsichtlich der Tätigkeit und des Trägers die Voraussetzungen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) v. 16.5.2008 (BGBl. I S. 842) oder nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) v. 28.4.2011 (BGBl. I S. 687) vorliegen. Eine analoge Anwendung auf ähnliche Tätigkeiten ist nicht möglich (BSG, Urteil v. 10.6.1980, 1 RA 72/79; Urteil v. 20.7.2011, B 13 R 52/10 R).

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