Rz. 10

Die individuelle Erwerbsfähigkeit des Versicherten ist das versicherte Rechtsgut in der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie ist die Fähigkeit des Versicherten, sich durch die Ausnutzung von Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (allgemeiner Arbeitsmarkt), die sich ihm dort nach seinen gesamten Kenntnissen und körperlichen sowie geistigen Fähigkeiten bieten, einen Erwerb (Lebensgrundlage) zu schaffen (vgl. Plum, in: Podzun, Der Unfallsachbearbeiter, 05/18, US 0500).

 

Rz. 11

Die Entscheidung der Frage, in welchem Umfang die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten infolge eines Versicherungsfalls gemindert ist, ist eine tatsächliche Feststellung, die der Unfallversicherungsträger nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens getroffenen Überzeugung trifft. Bei dieser Bewertung ist nicht auf konkrete Behinderungen bzw. Beschwerden des Versicherten bei bestimmten beruflichen Tätigkeiten und Verrichtungen, sondern abstrakt auf die ihm verbleibenden Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens abzustellen (vgl. BSG, Urteil v. 14.11.1984, 9b RU 38/84).

 

Rz. 12

Vielfach wird von Versicherten dem der abstrakten Schadensberechnung innewohnende Begriff der Erwerbsfähigkeit mit dem Begriff der Arbeitsfähigkeit gleichgesetzt. Arbeitsunfähig ist derjenige Versicherte, der unfähig ist, seine bisherige Arbeit und Berufstätigkeit auszuführen und fortzusetzen bzw. wenn die Gefahr besteht, dass sich der Zustand des Versicherten bei Fortsetzung der Erwerbstätigkeit verschlechtert oder in naher Zukunft Arbeitsunfähigkeit droht. Erwerbsunfähig ist dagegen derjenige Versicherte, der unfähig ist, seine verbliebene Arbeitskraft wirtschaftlich auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens zu verwerten.

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